die anlage der kaution hat nach bgb §551 zu erfolgen ,schreibt mir als vermieter ,der mieterbund .ich hatte die kaution nicht angelegt.der betrag von 500€ befand sich auf einen normalen sparkassekontoohne zinsen.was muss ich trotzdem für zinsen zahlen ?
gem. § 551 Abs. 3 BGB
hat der Vermieter die Mietkaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Dabei handelt es sich tatsächlich um eine einklagbare Nebenpflicht des Vermieters, so dass der Mieter die übliche Verzinsung der Kaution notfalls gerichtlich verlangen kann.
Für die Höhe des Zinssatzes ist auf den Zeitpunkt der Anlage abzustellen. Sie sollten daher den Zinssatz zum Zeitpunkt der Einzahlung bei der Sparkasse erfragen und die Kaution entsprechend verzinsen. Der Umstand, dass Sie tatsächlich keine Zinsen erhalten haben, kann nicht zu Lasten des Mieters gehen.
Eine Ausnahme besteht nur bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim; bei Wohnraum in eine Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.