Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist es ratsam, bei der Polizei auch gleich das zweite Vergehen zu beichten?
Ihren Schilderungen entnehme ich, dass Sie von der Polizei als Beschuldigte vorgeladen wurden. Sofern Sie von der Polizei vorgeladen wurden, sind Sie nicht verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten. Es ist zu raten, bei der Polizei ohne Hinzuziehung eines Strafverteidigers keine Angaben zu machen. Sie haben als Beschuldigte grundsätzlich das Recht zu Schweigen. Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
2. Welche Strafe habe ich zu erwarten?
Ein Diebstahl wird gemäß § 242 Abs.1 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Da Sie zum ersten Mal in Erscheinung getreten sind und in Anbetracht des geringen Warenwertes kommt eine Geldstrafe im unteren Rahmen in Betracht, evtl. sogar eine Einstellung des Verfahrens. Beachten Sie auch, dass ein Diebstahl i.S.d. § 242 StGB
gemäß § 248a StGB
nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, es besteht ein öffentliches Interesse an der Verfolgung. Die Geschädigten müssten Strafantrag gestellt haben. Die Frage, ob jeweils ordnungsgemäße Strafanträge vorliegen, kann Ihnen ein Strafverteidiger nach erfolgter Akteneinsicht beantworten.
3. Gibt es einen Eintrag ins Führungszeugnis?
Aller Voraussicht nach wird kein Eintrag in Ihr Führungszeugnis erfolgen. Gemäß § 32 Abs.2 Nr.5 a) BZRG
werden in das Führungszeugnis nicht aufgenommen Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Aufgrund Ihrer Ausführungen ist eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen nicht zu erwarten, zudem waren Sie Ihren Angaben nach bisher nicht straffällig, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sich bereits ein Eintrag im Bundeszentralregister befindet.
4. Soll ich einen Anwalt für Strafrecht einschalten…
Es ist grundsätzlich zu raten, einen Strafverteidiger mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Der Verteidiger kann für Sie Akteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen. Er kann die in der Akte befindlichen Ermittlungsergebnisse, insbesondere die vorhandenen Beweismittel, bewerten und Sie auf dieser Grundlage bestmöglich beraten sowie eine Verteidigungsstrategie entwickeln.
5. … und wie hoch sind die Kosten?
Die Höhe der Kosten hängt unter anderem von dem Ergebnis des Verfahrens ab. Im Folgenden gehe ich von einem durchschnittlichen Mandat aus, sodass ich die Mittelgebühr nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zugrunde lege.
Es entstehen grds. die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 200,00 EUR sowie die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG in Höhe von 165,00.
Sofern das Verfahren durch Mitwirkung des Anwalts eingestellt und eine Hauptverhandlung dadurch entbehrlich wird, entsteht die Einstellungsgebühr 4141 VV RVG in Höhe von 165,00 EUR.
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, fallen die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG in Höhe von 165,00 EUR sowie die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG in Höhe von 275,00 EUR je Hauptverhandlungstermin an.
Hinzu kommen immer die Kosten für Kopien aus den Akten Nr. 7000 VV RVG (0,50 EUR für die ersten 50 Seiten je Seite; 0,15 EUR für jede weitere Seite), die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR, die gesetzliche Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG sowie eventuelle weitere Auslagen wie z.B. Reisekosten des Verteidigers.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Unter Punkt 2. meiner Antwort ist selbstverständlich ein Diebstahl geringwertiger Sachen im Fall des § 242 StGB gemeint.