Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zu unterscheiden sind das Register (dessen Inhalt wird in § 3 BZRG
geregelt) und das Führungszeugnis (Inhalt folgt aus § 32 BZRG
). Während im Register jede Strafe nach Maßgabe des § 5 BZRG
eingetragen wird, gibt es etwa in § 32 Abs. 2 BZRG
Ausnahmen. Diese kommen Ihnen aber wegen der mehrfachen Verurteilung nicht zugute – weshalb es zu keiner Gesamtstrafenbildung gekommen ist, kann ohne Kenntnis der Akten Ihrer Verfahren nicht beurteilt werden.
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG
sieht vor, dass die Frist zur Aufnahme der Verurteilung in das Führungszeugnis in Ihrem Fall drei Jahre beträgt – dies gilt für „private" wie „behördliche" Führungszeugnisse gleichermaßen. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG
, was § 36 BZRG
regelt. § 38 BZRG
sieht vor, dass bei mehreren Verurteilungen alle in das Führungszeugnis eingetragen werden, solange eine eingetragen werden muss. Bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter (hier wäre dies der 01.08.2008) - ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde. Hier haben Sie offenbar gegen die Höhe des Tagessatzes Einspruch eingelegt – ob dieses Vorgehen erfolgreich war, teilen Sie aber leider nicht mit. Wenn der Einspruch nämlich verworfen wurde, ist der 01.08.2008 maßgeblich.
Nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG
werden die Taten nach fünf Jahren aus dem Register gelöscht, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist. Da hier jeweils Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen verhängt worden sind, liegen diese Voraussetzungen vor.
Im Hinblick auf die Bewerbung auf die Stelle ist problematisch, dass das Führungszeugnis also frühestens am 01.08.2011 keine Eintragungen mehr enthält.
Eine frühere Löschung wird leider nicht stattfinden – ob eine mögliche Medikamentenabhängigkeit und damit einhergehende (verminderte) Schuldfähigkeit Gegenstand der Strafverfahren kann ohne Aktenkenntnis wiederum nicht beurteilt werden. Hier müsste ggf. eine Wiederaufnahme des Verfahrens geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Besten Dank für Ihre Antwort!
Ich weiß nicht, ob klar wurde, dass ich die zweite Tat begangen habe, nachdem ich schon zum ersten Mal verurteilt worden war. Es kam wohl nicht zu einer Gesamtstrafenbildung, weil die erste Verurteilung vor der zweiten Tat schon rechtskräftig war. Hat die Tatsache, dass ich bereits verurteilt war und danach wieder (die gleiche) Straftat begangen habe, Einfluss auf die Dreijahresfrist im Führungszeugnis? Das heißt, auch in diesem Fall, bleibt es bei einer dreijährigen Frist oder ändert das etwas?
Ich verstehe nicht ganz was gemeint ist mit: Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils: Zum ersten Mal wurde ich ja am 5. Februar 2008 verurteilt. Die zweite Straftat wurde nach der Verurteilung begangen, die Verurteilung für die zweite Straftat erfolgte dann am 01.08.2008.
Der Einspruch war erfolgreich, bezog sich aber lediglich auf die Höhe des Tagessatzes. Wie ich schon schrieb steht im Beschluss vom 18.09.: "Aufgrund der wiksam erfolgten Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist der Strafbefehl des Amtsgerichts vom 01.08.2008 ansonsten rechtskräftig." Auf dem selben Schreiben ist aber oben ein Stempel auf dem steht "rechtskräftig seit 18.09.2008". Das ist doch ein Widerspruch!? Ist das mit dem Stempel und dem neuen Datum vielleicht ein Fehler? Ich verstehe das so, dass der Strafbefehl trotz Einspruchs rechtskräftig bleibt, weil sich der Einspruch nur auf die Höhe des Tagessatzes bezieht und nicht auf die Tat. Warum also der Stempel auf dem selben Schreiben "rechtskräftig seid 18.09.2008" wenn doch im Schreiben steht, dass der Strafbefehl vom 01.08.2008 rechtskräftig bleibt?
Nochmals besten Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe im Sinne von § 55 StGB
hätte eine frühere Verurteilung grundsätzlich nicht entgegen gestanden.
Die zweite Tat hat wie oben gesagt keinen Einfluss auf die dreijährige Frist. Sie sind für den Gesetzgeber ja schon damit „genug gestraft", dass die Taten überhaupt im Führungszeugnis eingetragen werden.
Der „Tag des ersten Urteils" ist für jede Tat im Sinne des BZRG getrennt zu ermitteln, mit einer wiederholten Verurteilung hat der Begriff nichts zu tun.
Im Hinblick auf die Stempel rate ich Ihnen dringend, einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort zu konsultieren. Im Rahmen dieser Plattform kann die Gestaltung des Strafbefehls nicht abschließend beurteilt werden, da ggf. Missverständnisse entstehen können, die aufgrund der hohen Bedeutung der Frage für Sie unbedingt zu vermeiden sind. Die Begriffe „Rechtskraft" und „Tag des ersten Urteils" sind wegen § 5 BZRG
zwar zu unterscheiden, doch ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung „Tag des ersten Urteils" nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl. Hier kann nur ein Blick auf die Ausfertigung des Strafbefehls Klarheit bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt