Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zum Verständnis Ihrer Frage möchte ich kurz die Bedeutung des Haftbefehls nach § 112 StPO
erläutern:
Durch einen Haftbefehl wird die Untersuchungshaft angeordnet.
Eine Untersuchungshaft darf nur unter den Voraussetzungen des § 112 StPO
angeordnet werden. Grundsätzlich bedarf es hierfür eines Haftgrundes. Die Haftgründe sind abschließend in § 112 Abs. 2 StPO
aufgeführt. Zweck der Untersuchungshaft ist zudem ausschließlich die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters (BVerfGE 20, 45
, 49; 19, 324, 348).
Der Haftbefehl dienst also dafür, die Verfolgung der Straftat sicherzustellen. Wenn also die Tat aufgrund von Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann, dann fehlt es an einer Voraussetzung für den Haftbefehl.
Ist eine Tat verjährt, ist der Strafverfolgungsbehörde jede strafrechtliche Reaktion auf die Straftat verwehrt.
In Ihrem Fall kommt es also folglich auf die Ihnen vorgeworfenen Taten an. Ohne nähere Kenntnis der konkreten Tatvorwürfe gilt generell folgendes:
+ Taten, die im Höchstmaß mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren in 30
Jahren
+ Taten, die im Höchstmaß mit 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren in 20
Jahren
+ Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht sind,
verjähren in 10 Jahren
+ Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind,
verjähren in 5 Jahren
+ Drei Jahre bei den übrigen Taten
Eine Verjährungshemmung darf nicht vorliegen.
Ohne genau zu wissen wegen welcher Taten gegen Sie genau ein Haftbefehl ausgestellt wurde, lässt sich die Frage, ob noch ein offener Haftbefehl vorliegt nicht genau beantworten. Bei dem angegebenen Zeitraum von 15 Jahren, den Sie nicht mehr in Deutschland sind, ist es aber möglich, dass die Taten gegen das Betäubungsmittelgesetz und Betrug bereits verjährt sind.
Sie geben an, auch schon in Untersuchungshaft gesessen zu haben und dann wieder freigelassen wurden. Eine Untersuchungshaft kann bis zur Rechtskraft des Urteils angeordnet werden- auch nach Urteilserlass zur Sicherung der Vollstreckung. Der Haftbefehl kann auch aufrecht erhalten bleiben, wenn die rechtskräftig verhängte Strafe durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verbüßt ist und es nur noch darum geht, den künftigen Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel, derentwegen ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, zu sichern (OLG München NJW 1958, 431). Es kommt also bei diesem Haftbefehl darauf an, weswegen Sie freigelassen wurden. Oder ob nur eine Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO
vorlag.
Sie geben an, in Italien wegen eines internat. Haftbefehls in Haft gewesen zu sein. Aufgrund Ihrer Schilderung kling es so, als wäre damit die Strafe abgegolten.
Ob ein Haftbefehl gegen Sie vorliegt kann bei den Strafverfolgungsbehörden nachgefragt werden. Am Besten aber nicht von Ihnen persönlich, falls ein offener Haftbefehl vorliegt.
Zusammengefasst bedeutet dies: Einem Haftbefehl fehlt die Grundlage, wenn die Tat, wegen der der Haftbefehl erlassen wurde, verjährt ist, oder der Zweck der Untersuchungshaft erreicht wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Angelegenheiten in dieser Sache zur Verfügung. Eine weitergehende Beauftragung und Prüfung ist kostenpflichtig. Bei einer weitergehenden Beauftragung wird die Ihnen hier geleistete Zahlung angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Sabrina Jordan
Seher geehrte Frau Sabrina Jordan ,
was würde mich das kosten wenn Sie das für mich in Erfahrung bringen würden .
leider geht es meinem Bruder sehr schlecht und ich würde gerne zu Ihm gehn .
mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
ohne den genauen Umfang der Unterlagen zu kennen ist es nur möglich einen ungefähren Richtwert anzugeben. Dieser dürfte suchauf ca. 200 € belaufen. Ich möchte Sie jedoch darüber informieren, dass Sie mich erst offiziell eine Vollmacht erteilen müssen, bevor ich irgendetwas in Ihrem Namen veranlassen kann. Auch eine Kontaktaufnahme mit Behörden dauert erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit.
Über meine Homepage können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzten.
Mit freundlichen Grüßen
Sabrina Jordan