Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Hier liegen meiner Ansicht nach eine Urkundenfälschung und (versuchter) Betrug in Tatmehrheit vor.
Die Besonderheit beim Betrug ist, dass der Getäuschte (Unterschreibende) und der Geschädigte (hier der Chef des Unterschreibenden) nicht identisch sein müssen. Wichtig ist nur, dass der Getäuschte „im Lager“ des Geschädigten steht, was hier der Fall ist, weil der Getäuschte der Angestellte des Geschädigten ist.
Eine Untreue nach § 266 StGB
mag ich hier so nicht zu erkennen.
II. Es ist, was das konkrete Strafmaß angeht, prinzipiell kaum erheblich, ob hier eine Urkundenfälschung allein oder in Tatmehrheit mit Betrug vorliegt. Als Strafe können Sie mit einer Geldstrafe rechnen, ca. in Höhe von 30 Tagessätzen à 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens.
Allerdings soll noch darauf hingewiesen werden, dass das konkrete Strafmaß Sache des Tatrichters ist.
III. Im Übrigen m,möchte ich darauf hinweisen, dass ein Geständnis sich strafmildernd auswirken würde. Allerdings müssten Sie im Fall des Entdeckens mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
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