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was ist eine Vergütungsvereinabrung?

23. August 2006 13:35 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn man schon in einer gewerbl. bedingten finanziellen Schieflage ist.
wenn man von den Banken in die Ecke gedrängelt wird,
wenn Kunden einen nicht bezahlen,
wenn Gläubiger einen mit allen Tricks platt machen wollen,
und man nicht mehr weiter weis und eine Frau hat, die ein regelm. Einkommen aus der Festanstellung bei irgeneinem Amt hat.

Was ist eine Vergütungsvereinbarung, die man als Ehemann angebahnt hat, die noch zusätzliche Kosten verursacht (Also dazu, wenn man sowieso kein Geld von den Vertragspartnern bekommen hat), selber in die Schieflage kommt.

Vereinbarung: Original!!
Frau RA C.S. nimmt die Interessen des Ehemannes der Vergütungschuldnerin i. Zusammenhang mit Maßnahmen eines Versucheszur Beseitigung der Insolvenzgründe wahr.
1) Für diese anwaltliche Tätigkeit zahlt die Vergütungsschuldnerin unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes i.H. 50.000,-euro i.H. einen gesamtbetrag 2500,00zzgl. Ust.- jedenfalls aber den sich ergebenden gesetzl. Betrag n. Nr. 2004 VV bei einem Satz von 2,4

2) Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass durch diese gesonderte Tätigkeit nicht die Vergütung in einem event. notwendig werdenden süpäteren Insolvenzverfahren bzw. Insolvenzplanverfahren abgegolten sind.

3. Gesamtbrutto

4. Ratenzahglung u Termine
5.Die Vergütungsschuldnerin ist darauf hingewiesen worden, dass die hier vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung nach RVG/VV möglicherweise übersteigt.

Datum / Unterschrift


Was ist das, was wird meine Frau nach den Rechten/Pflichten eingehen, wer muss zum Vertrag aufklären zu den RVG/VV, 2004VV bei einem Satz von 2.4.
Was haben wir als Leistungserbringung zu erwarten?
Wofür könnte meine Frau haften??

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Offenbar befinden Sie sich in Vorbereitung zu der Einleitung eines privaten Insolvenzverfahrens. Für dieses Verfahren hat der Gesetzgeber als zwingende Voraussetzung gefordert, dass zunächst ein inner außergerichtliche Schuldenbereinigung durch ein anerkannter Stelle (wie einem Rechtsanwalt) durchgeführt wird.

Hierbei werden alle Gläubiger zunächst angeschrieben, nach Mitteilung der Forderungen wird ein außergerichtlicher Plan zur Schuldenbereinigung erstellt und den Gläubigern zur Zustimmung übermittelt.

Stimmen nicht alle Gläubiger zu, wird Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt, mit der sie das Insolvenzverfahren bei Gericht einleiten können.

Diese Tätigkeit möchte die Kollegin für Sie ausführen.

Nachdem die Honorarforderung der Kollegin eventuell der Insolvenz unterfallen könnte, soll Ihre Frau die Vergütung der Kollegin bezahlen. Hierfür dient die Vergütungsvereinbarung. Weitere Kosten oder Verbindlichkeiten als die Anwaltsgebühren entstehen Ihrer Frau damit nicht.

Die Kollegin hat in der Vereinbarung festgelegt, dass sie für ihre Tätigkeit brutto Euro 2900 erhalten soll, mindestens jedoch einen Gebührensatz, wer an der Obergrenze des gesetzlichen Rahmens liegt. Hierbei entsteht im Ergebnis eine nahezu identisch hohe Gebühr.

Weitere Tätigkeiten sind in diesem Honorar noch nicht erfasst.

Bei der geforderten Vergütung handelt es sich um einen erheblichen Betrag. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass ihnen eventuell Beratungshilfe zu steht. Nach Ihrer Schilderung dürften Sie tatsächlich Beratungshilfe für die außergerichtliche Schuldenbereinigung erhalten. Einen Berechtigungsschein und weitere Informationen erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Mit Beratungshilfe ist die außergerichtliche Vertretung (bis auf einen Eigenanteil von 10 Euro) dann für Sie kostenfrei. Nachvorliegen dieses Scheines bin ich gerne bereit, die außergerichtliche Schuldenbereinigung für Sie durchzuführen. Dies ist unabhängig vom Wohnort möglich.

Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen und ggf. die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2006 | 06:08

Ich bedanke mich ( wenn auch spät) für die Hilfe.
ich habe telef. versucht mit der Rechtsanwältin zu reden, der Mann der diese "Sozien" führt hat mich hart abblitzen lassen.

Wir brauchen für das Finanzamt und auch für die Weiterführung der Maßnahme Unterlagen.
Da diese RA wissen, dass wir finanz. in die Ecke gedrängt sind, hatte seine Frau wohl den vertrag genmacht.
Wie Sie schon schreiben, hätte man die Kostenlast auch übergangsmässig über den Beratungshilfeschein umlasten können.
Nun werden weder die papiere rausgegeben noch kann ich weitermachen. Leider hatten wir im guten Glauben die Originale rausgegeben. Es sollten die Schuldner angeschrieben werden.
Einige von denen hatten sich nicht gemeldet, 2 hatten Mängel als Grund vorgeschrieben und 2 haben bezahlt, was sich die RA´s gleich einbehalten haben.
Ich finde es nicht in Ordnung, wenn einer diese Zwangslage so ausnutzt und einem fast ertrinkenden bevor als Rettungsschwimmer aktiv ist das Geld aus der Tasche zieht und fast ertrinken läßt.
Das ist eine Sauerei.
Was kann man machen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2006 | 09:43

Ihre Frage geht über die ursprüngliche hinaus, so dass es sich eigentlich um eine neue Frage handelt. Im Hinblick auf ihre Situation möchte ich diese trotzdem kurz beantworten:

Nach meiner Auffassung hätte die Kollegin Sie auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinweisen müssen. Hat sie dies nicht getan, liegt ein Beratungsverschulden vor. Dies können Sie gegen die Rechnung einwenden.

Darüberhinaus besteht für Ihre Frau die Möglichkeit, die abgegebene Erklärung anzufechten.

Sie sollten sich einen Beratungshilfeschein besorgten und damit einen Kollegen Vorort beauftragen, um Ansprüche gegen die Kollegin zu prüfen.

Viel Erfolg!

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