Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Ihren Fragen möchte ich im Einzelnen wie folgt Stellung nehmen:
1)
Zunächst ist zwischen Ihnen und der Hausbaufirma ein wirksamer Werkvertrag über die Errichtung eines Hauses zustande gekommen, da Sie den Kaufantrag unterzeichnet haben und Ihnen bereits eine Auftragsbestätigung zugegangen ist.
Sie haben im Vertrag jedoch einen sog. Rücktrittsvorbehalt gem. § 346 BGB
vereinbart, welcher Ihnen eine Rücktrittsrecht einräumt, soweit die Finanzierungszusage eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts, Versicherung, Bausparkasse, Finanzmaklers grundsätzlich nicht zu erlangen ist.
Hier reicht es nach gängiger Rechtsprechung aus, wenn Sie eine Bestätigung Ihrer Hausbank vorlegen. Nach welcher diese die Baufinanzierung ablehnt. Ich empfehle Ihnen auch die anderen Absagen dem Rücktrittsersuchen beizulegen.
Der Rücktrit hat gegenüber der Baufirma zu erfolgen und sollte schriftlich per Einschreiben und Rückschein geschehen.
2)
§ 355 BGB
kommt in Ihrem Fall nicht zur Anwendung, da es sich in Ihrem Fall weder um ein Haustürgeschäft, ein Fernabsatzgeschäft noch um Verbraucherdarlehensvertrag handelt.
Auch haben Sie, was grundsätzlich nach § 355 BGB
möglich gewesen wäre, ein Widerrufsrecht nicht vertraglich vereinbart.
Ein Widerruf scheidet somit leider aus.
3)
Das Sie den Kaufvertrag so schnell unterzeichnet haben, liegt leider in Ihrem Verantwortungsbereich, es sei denn, der Verkaufsberater hätte Sie unter Druck gesetzt und Sie in eine Zwangslage gebracht. Davon ist Ihrer Schiderung jedoch nichts zu entnehmen, so dass ich davon ausgehe, dass eine Nichtigkeit des Bauvertrages gem. § 138 BGB
nicht in Frage kommt.
Ich empfehle Ihnen, schriftlich den Rücktritt vom Vertrag (Finanzierungsabsagen in Kopie beilegen) gegenüber der Baufirma zu erklären.
Da für den Fall eines Rücktritts wegen fehlender Finanzierungszusage ein Schadenersatz oder ein Wertersatz nicht vereinbart wurden, ist ein solcher durch Sie auch nicht zu leisten.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Sehr geehrter Herr Kah,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage. Leider bin ich aus persönlichen Gründen erst jetzt dazu gekommen eine Nachfrage zu stellen. Können Sie mir bitte zum ersten Punkt meiner Anfrage ein oder auch mehrere Urteile (Az., Datum, welches Gericht)aus der von Ihnen in Ihrer Antwort angeführten gängigen Rechtsprechung benennen, wonach es für den Rücktritt ausreichend ist, wenn wir eine Bestätigung unserer Hausbank vorlegen? Die Hausbaufirma gibt sich mit dieser Bestätigung leider nicht zufrieden. Welche weiteren Möglichkeiten haben wir jetzt, um vom Vertrag zurückzutreten bzw. was können wir noch unternehmen?
Nochmals vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage:
Hier ein paar Urteile zur Probelmatik:
1)
Urteil OLG Celle vom 6. September 2001, Az. 14 U 257/00
, veröffentlicht z. B. in "OLG-Report Celle Braunschweig Oldenburg" 2003 S. 204, rechtskräftig.
2)
Beschluss des BGH vom 13. März 2003 (Az. VII ZR 337/01
).