Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Als Zeugin sind Sie grundsätzlich zur Aussage verpflichtet und zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sie ein so gegannten Zeugnisverweigerungsrecht haben. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie mit dem Beschuldigten verheiratet, verlobt beziehungsweise verwandt wären. In diesem Fall könnten Sie eine Aussage verweigern, ohne dass dem Beschuldigten daraus ein Nachteil entstehen darf. Desweiteren hätten Sie dann ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Sie sich mit einer Aussage selbst belasten würden.
Grundsätzlich müssten Sie einer polizeilichen Vorladung auch nicht Folge leisten, müssten allerdings damit rechnen, von der Staatsanwaltschaft vorgeladen und vernommen zu werden. Einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft müssten Sie Folge leisten.
Wenn Sie gar nicht wissen, worum es geht, sollten Sie der polizeilichen Vorladung Folge leisten. Die Polizei wird Ihnen mitteilen, worum es geht.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
22. September 2011
|
20:56
Antwort
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