Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach Ihrer Schilderung wurde Ihnen wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,25 Promille die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Verurteilung wurde in das Fahreignungsregister eingetragen (§ 28 StVG
).
2.
Die Tilgungsfrist für diese Eintragung beträgt 5 Jahre (§ 29 Abs. 1 Nr. 2a StVG
).
Nach § 29 Abs. 5 StVG
beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch FÜNF JAHRE nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung.
3.
Nach Sachlage gehe ich daher davon aus, dass die Eintragung zwischenzeitlich getilgt ist und Ihnen nicht mehr vorgehalten werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ja hallo,danke für Ihre schnelle Antwort die meine Verunsicherung nicht nehmen konnte.Hier auf diesenSeiten gehen die Antworten auf auch meinen Sachverhalt von 5-10-15 Jahre.Also sende ich Ihnen nochmals Daten von meinem Urteil und bitte um anschließende Antwort.
Daten Tatbezeichnung : Trunkenheit im Strassenverkehr am 1.10.2002
Urteil nach STGB § 316 ABS.1, §69,§69A am 19.12.2002
Strafe 40 Tagessätze und Sperre bis 1.10.2003
Ich wäre sehr dankbar für eine genaue Antwort
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen wie hier die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, beträgt die Tilgungsfrist ZEHN JAHRE (§ 29 Abs. 1 Nr. 3a StVG
).
2.
Die Tilgungsfrist beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag der Rechtskraft (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG
).
Bei Strafurteilen beträgt die Berufungsfrist eine Woche nach Verkündung des Urteils (§ 314 Abs. 2 StPO
).
Wenn ds Urteil am 19.2.2002 verkündet und keine Berufung eingelegt wurde, wurde das Urteil mit Ablauf des 5.3.2002 rechtskräftig.
3.
Bei Entziehung der Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist aber erst "mit der ..Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch FÜNF JAHRE nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG
).
Insgesamt erfolgt eine Tilgung daher tatsächlich erst nach FÜNFZEHN JAHREN, also 2017.
4.
Ich möchte noch auf folgendes hinweisen:
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorausgegangenem Entzug gelten die Vorschriften über die Ersterteilung. Grundsätzlich ist keine Fahrelaubnisprüfung erforderlich (§ 10 Abs. 1 FeV).
Nach § 20 Abs. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Wesentlich kommt es dabei darauf an, wie lange die Fahrerlaubnis entzogen war und keine Fahrpraxis bestanden hat.
Nach 15 Jahren "Zwangspause" sollten Sie sich darauf einstellen, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine theoretische Prüfung und eine praktische Prüfung anordnen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann
Nachdem die Fahrerlaubnis wegen einer Straftat entzogen worden ist, beträgt die Tilgungsfrist tatsächlich ZEHN JAHRE (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a StVG
).
Auch diese Frist dürfte in Ihrem Fall bereits abgelaufen sein.