Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für einen Schadensersatzanspruch müssen vielfältige Voraussetzungen zu bejahen sein, wobei ich hier auf die wichtigsten eingehen werde.
Zunächst müsste das Vorenthalten einer Diagnose überhaupt eine Pflichtverletzung der Ärztin darstellen. Aber gerade bei psychischen Erkrankungen kann ein Arzt sogar bei ausdrücklichem Verlangen einer Mitteilung (die ich unterstelle) berechtigt sein, die Information zurück zu halten. Nämlich dann, wenn sich die Mitteilung medizinisch als kontraproduktiv erweisen würde. Dies ist eine medizinische Fragestellung, die im Rahmen dieser Online-Erstberatung nicht beantwortet werden kann.
Sollte die Pflichtverletzung zu bejahen sein, müsste diese darüber hinaus noch kausal für den eingetretenen Schaden sein. Als Schaden wären hier die Unterhaltszahlungen zu qualifizieren. Diese beruhten weiterhin auf der (ungewollten) Schwangerschaft bzw. Geburt des Kindes, welche letztlich auf die zurückgehaltene Information zurück zu führen sein müssten. Dafür dass dies der Fall ist, enthält Ihre Sachverhaltsschilderung keinen Hinweis. So haben Sie nicht dargelegt, weshalb Sie etwa bei korrekter Information nicht mit der Schwangeren geschlafen hätten. Warum das Zurückhalten der Information verantwortlich gewesen sein soll, müsste daher von Ihnen präziser dargelegt werden. Hinzu kommt, dass offenbar in erster Linie die Manipulation durch die Schwangere eine Rolle gespielt hat bzw. ursächlich geworden ist. Des Weiteren wäre zu überprüfen inwiefern Ihnen ein Mitverschulden anzulasten wäre.
Nach alledem erscheint es unwahrscheinlich, dass Sie einen Schadensersatzanspruch erfolgreich gegen die Ärztin oder die Klinik geltend machen können. Jedenfalls müssten zusätzliche Aspekte hinzukommen, um einen Anspruch bejahen zu können. Deren Vorliegen müsste zunächst eruiert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Es geht darum das mir wissentlich Informationen zu meinem Selbstschutz vorenthalten worden Sind über 4 Jahre, selbst im Akut stadium als ich um das Sorgerecht mit offener Psychose kämpfte wurde mir die Diagnose und Abklärung durch eine Einweisung in eine Fachklinik verweigert...
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
leider kann auch anhand Ihrer ergänzenden Angaben keine abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen. Hierfür reichen die Informationen einfach nicht aus. Hierfür haben Sie sicherlich Verständnis. Grundsätzlich ist eine Haftung des Arztes aber durchaus denkbar, wenn er es unterlässt den Patienten über Umstände aufzuklären, die zur Vermeidung der Selbstgefährdung erforderlich sind. Ob bei Ihnen hierfür Anlass bestand lässt sich allerdings aus den vorgenannten Gründen nicht mit Sicherheit beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer