Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

volksvershezung,rufmord leumund schädigung

9. Oktober 2010 17:21 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dirk Zetsche

guten tag
mein mitbewohner macht negative migranten äusserungen er sagt er hasse alle sausländer in deutschland und sie sollen dahin gehen wo ise hergekommen sind er äussert die auch in dre öffentlichkeit,er macht auch diskusion runden um negativ über ausländer und migranten zu reden.er macht auch diese negativ an.ist die eine volksverhezung oder was für ein strafbestand erfüllt er?

zweitens
mein mitbewohner macht im ganzen ort negative äusserugen zu meiner person er erzält jeder er sei mein vater ich sei alkoloker und drogensüchtig und sei psychisch krank er geth so weit dass er in restaurants dem wird sagt verkaufen sie dieser person nichts da ich alkoliker und drogen süchtig und psychisch krank sei obwohl all dies nicht zutrifft.hierfmit hat dies negative folgen die ich zu spüren kriege auch wenn um arbeit gethist dies ein rufmord oder leumundschädigung?was soll ich in beiden gestellten fragen unternehmen?
mfg

Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhalts möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Ob Ihr mitbewohner sich einer Volksverhetzung durch seine Aussagen strafbar gemacht hat bestimmt sich nach § 130 StGB . Im Absatz 1 ist folgendes geregelt:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

In den Aussagen ihres Mitbewohners (ohne sie im Detail zu kennen)könnte eine Beschimpfung von Teilen der Bevölkerung zu sehen sein. Diese müsste zudem dazu geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Hierbei kommt es auf die Gesamtumstände der Äußerung an. Sollte dies nur in einem persönlichen Gespräch passiert sein, so ist dies nicht geeignet den öffentlichen Frieden zu stören, und wäre demnach nicht strafbar. Sollten solche Äußerungen jedoch in extra eingeladenen Diskussionsrunden fallen so könnte dies in der Tat geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören, so dass eine Strafbarkeit gem. § 130 StGB in Betracht kommt.

Sie selbst können dagegen jedoch nicht vorgehen. Ihnen bleibt jedoch der Weg bei der Polizei eine Anzeige zu machen und entsprechende Tatsachen vorzulegen, welche als Beweis für eine entsprechende Straftat geeignet sind.

Den zweiten Teil Ihrer Frage möchte ich wie folgt beantworten.
Soweit Ihr Mitbewohner falsche Tatsachen äußert, in dem Wissen dass diese falsch sind, kommt der Straftatbestand der Verleumdung gem. § 187 StGB in Betracht, soweit diese Tatsachen dazu geeignet sind Sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dies scheint bei einer Mitteilung an den Wirt und anderen Personen der Fall zu sein. Ein entsprechender Beweis hinsichtlich der unwahren Tatsachen muss jedoch erbracht werden. Sollte dieser Beweis nicht gelingen, so kommt dennoch der Straftatbestand der üblen Nachrede gem. § 186 StGB in Betracht.
Auch hier ist Ihnen zu raten zunächst von der Polizei den Sachverhalt entsprechend aufklären zu lassen. Falls dies erfolgreich sein sollte könnten Sie auch zivilrechtlich Schadensersatzansprüche gegen Ihren Mitbewohner erfolgreich geltend machen.

Sollten Sie dennoch weitere Nachfragen zu diesem Problem haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER