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vermietete ETW

24. April 2006 16:23 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,
bei mir liegt folgender Sachverhalt vor:
Im letzten Monat habe ich eine ETW für Eigennutzung erworben, die noch von einer Mieterin (Sozialhilfeempfängerin) und ihrem Kind bewohnt war. Beim Kauf hat diese auch versichert auszuziehen, sobald sich ein Käufer für die Wohnung gefunden hat. Dies wurde uns auch von ihr und von dem Verkäufer schriftlich zugesichert und beim Notar mit aufgenommen, sie hat unterschrieben, die Wohnung drei Montate nach Notartermin bessenrein zu verlassen. Die Zahlung für die Wohnung erfolge sofort nach dem Notartermin, dafür erhalte ich absofort die Miete von ihr, so ist es ausgemacht.
Meine Frage: Wie muss ich jetzt vorgehen, damit ich zum einen abgesichert bin, dass ich die Miete auch erhalte, zum anderen, dass sie sich an die Vereinbarung hält. Muss ich jetzt einen befristeten Mietvertrag aufsetzen, was müsste ich bei so einem beachten? Muss ich extra noch mal eine Kündigung schreiben, oder ist die oben genannte Vereinbarung ausreichend? Ist im Bezug auf das Sozialamt irgendetwas zu beachten? Die Wohnung wird diese Woche vom Grundbuchamt auf mich überschrieben werde. Welche Möglichkeiten hätte ich, wenn sie jetzt erzählen würde, dass sie keine neue Wohnung findet und nicht auszieht? Davon ist zwar im Moment überhaupt nicht auszugehen, ich will mich halt trotzdem irgendwie absichern, da ich ab dem genannten Termin eigentlich auf die Wohnung angwiesen bin, da ich meine jetztige Mietwohnung gekündigt habe.
Vielen Dank für ihre Hilfe!

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:


Sie müssen keinen befristeten Mietvertrag aufsetzen, der alte Mietvertrag hat weiterhin seine Gültigkeit (vgl. § 566 BGB , „Kauf bricht nicht Miete“). Sie müssen aber auch keine erneute Kündigung aussprechen, denn die Mieterin hat sich wirksam zum Auszug zu einem bestimmten Termin verpflichtet. Das Mietverhältnis mit Ihnen endet also zum vereinbarten Zeitpunkt automatisch.

Soweit die Mieterin jedoch nicht freiwillig auszieht, werden Sie aufgrund der schriftlichen Räumungsvereinbarung eine Räumungsklage anstrengen müssen. Dies ist leider mit hohen Kosten verbunden und kann sehr lange dauern. Erst nach Rechtskraft des Räumungsurteils könnten Sie dann mit dem Räumungstitel die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher veranlassen. Auch hier müssten Sie zunächst alle Kosten vorstrecken und dann hoffen, diese bei Ihrer Mieterin wieder reinzuholen. Aber das ist nur der „worst case“.

Es gibt leider keine großartigen Möglichkeiten, wie Sie die Zahlung der Miete absichern könnten. Wenn die Mieterin von heute auf morgen aufhört, die Miete zu zahlen, dann müssen Sie entweder das Mahnverfahren betreiben oder ganz normal Zahlungsklage erheben. Vielleicht hat die Mieterin ja aber jemanden, der eine Bürgschaft für die laufenden Mietzahlungen abgeben würde. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass sich das Mietverhältnis nicht gerade zum Besseren wendet, wenn Sie derartige zusätzliche Sicherheiten von Ihrer Mieterin verlangen (die sie rein rechtlich nicht zu geben verpflichtet ist).


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.




Mit freundlichen Grüßen



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