Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Sie müssen keinen befristeten Mietvertrag aufsetzen, der alte Mietvertrag hat weiterhin seine Gültigkeit (vgl. § 566 BGB
, „Kauf bricht nicht Miete“). Sie müssen aber auch keine erneute Kündigung aussprechen, denn die Mieterin hat sich wirksam zum Auszug zu einem bestimmten Termin verpflichtet. Das Mietverhältnis mit Ihnen endet also zum vereinbarten Zeitpunkt automatisch.
Soweit die Mieterin jedoch nicht freiwillig auszieht, werden Sie aufgrund der schriftlichen Räumungsvereinbarung eine Räumungsklage anstrengen müssen. Dies ist leider mit hohen Kosten verbunden und kann sehr lange dauern. Erst nach Rechtskraft des Räumungsurteils könnten Sie dann mit dem Räumungstitel die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher veranlassen. Auch hier müssten Sie zunächst alle Kosten vorstrecken und dann hoffen, diese bei Ihrer Mieterin wieder reinzuholen. Aber das ist nur der „worst case“.
Es gibt leider keine großartigen Möglichkeiten, wie Sie die Zahlung der Miete absichern könnten. Wenn die Mieterin von heute auf morgen aufhört, die Miete zu zahlen, dann müssen Sie entweder das Mahnverfahren betreiben oder ganz normal Zahlungsklage erheben. Vielleicht hat die Mieterin ja aber jemanden, der eine Bürgschaft für die laufenden Mietzahlungen abgeben würde. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass sich das Mietverhältnis nicht gerade zum Besseren wendet, wenn Sie derartige zusätzliche Sicherheiten von Ihrer Mieterin verlangen (die sie rein rechtlich nicht zu geben verpflichtet ist).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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