Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich werden die bestehenden Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis bei Mietverhältnissen über Wohnräume sowie über Grundstücke und Räume durch ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters (Eigentum, Mitegentum, etc.) abgesichert. Dieses sog. Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, weshalb dem Vermieter gegen unbefugte Entfernung ein Selbsthilferecht zusteht.
Die zur Sicherung dienende Mietkaution ist keine Forderung aus dem Mietverhältnis i.S.d. § 562 BGB
(Miete, Nebenkosten, etc.). Es handelt sich hier vielmehr um eine Sicherheit für derartige Forderungen.
Zudem ist für den Bestand des Vermieterpfandrechtes immer das Bestehen einer Forderung (aus dem Mietverhältnis) entscheidend.
Demnach unterliegt die Ihre Haustüre nicht dem Vermieterpfandrecht.
Anzumerken ist, dass auch der Anspruch auf Mietkaution der Verjährung unterliegt.
Bei nicht bezahlter Kaution beschränken sich die Rechte des Vermieters von Wohnraum auf den Antrag eines Mahnbescheides oder Klage auf Erfüllung. Sofern fällig und nicht verjährt sollten Sie dennoch die Kaution zahlen um etwaige Rechtsverfolgungskosten zu vermeiden.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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bedeutet das, ich kann die rückgabe der türe fordern
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in).
Sie wollen doch nicht allen Ernstes behaupten, dass der Vermieter Ihre Wohnungstüre entfernt hat?
Fordern Sie Ihren Vermieter umgehend zur Herausgabe der Türe auf.
Er muss Ihnen diese – da er sie ja entfernt hat – auch auf seine Kosten wieder einbauen.
Sollten Sie weiteren Schaden durch die Aktion erlitten haben ist er Ersatzpflichtig.
Selbst wenn ein Vermieterpfandrecht bestünde, so wäre dieses besitzlos. D.h. der Vermieter wäre nicht befugt die Gegenstände in Besitz zu nehmen oder zu nutzen. Vielmehr müssten diese dann in einer Versteigerung verwertet werden.
U.U. kann hier das Verhalten des Vermieters sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -