Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich Sie nur juristisch beraten kann, nicht aber medizinisch. Ich kann daher nicht beurteilen, ob Sie ein ärztliches Attest bekommen werden... Wenn Sie die Arbeit nicht mehr ausüben können aufgrund von psychischen Problemen, dürfte dies nach meiner Einschätzung aber kein Problem darstellen.
Eine Sperrfrist bekommen Sie nicht bei Arbeitsaufgabe/ Eigenkündigung, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Die Gefährdung der eigenen Gesundheit stellt einen wichtigen Grund dar.
Der wichtige Grund für das Verhalten der oder des Arbeitslosen muss nicht irgendwann, sondern genau zum Zeitpunkt des versicherungswidrigen Verhaltens vorliegen (BSG 17.11.2005 – B 11a/11 AL 69/04
R, BSGE 95, 232
= NZA 2006, 422) und muss sich auf dieses beziehen. Sie sind dafür darlegungs- und beweispflichtig.
Es würde demnach auch ausreichen, wenn sich aus dem nachträglichen Attest ergibt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung eine psychische Beeinträchtigung vorlag, die zur Kündigung berechtigte.
Jedoch wäre es natürlich für Sie sicherer, das Attest vor der Kündigung in den Händen zu halten; zumal Sie nicht einschätzen können, ob Sie es auch erhalten werden.
Ich würde daher dringend dazu raten, dass Sie sich zunächst krankschreiben lassen, um kurzfristig nicht an Bord zu müssen. Und dass Sie erst dann kündigen, wenn Sie ein ärztliches Dokument in den Händen halten, dass Ihnen bescheinigt, dass Sie die Tätigkeit nicht nur vorübergehend nicht mehr ausüben können.
Für etwaige Fragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundliche Grüßen
Rechtsanwältin Gehrke
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