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vermeidung Sperrzeit durch Attest - wann ausstellen lassen?

16. Juli 2020 02:24 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike Gehrke

Ich arbeite normalerweise auf Kreuzfahrtschiffen , angestellt über eine Firma in Italien, die meines Wissens aber soziale Abgaben an Deutschland abführt.
Nun soll ich kurzfristig wieder aufsteigen (befinde mich im Festvertrag, bin also durchgängig angestellt). Da ich die letzten Monate Corona an Bord verbringen musste und fast 3 Monate auf einem Schiff eingesperrt war, rebelliert nun alles in mir, wieder aufzusteigen. Ich überlege nun, diesen Job zu kündigen. Seit Abstieg habe ich immer wieder mit Alpträumen und Panik zu kämpfen, und seit ich weiß, dass ich wieder aufsteigen soll, tritt dies wieder vermehrt auf. Ich möchte den Job gern kündigen, kann mir aber eine Sperrfrist des Arbeitsamts finanziell nicht leisten. Da ich sehr kurzrfristig informiert wurde, müsste ich meine Kündigung zeitnah einreichen. Daher meine Frage: Wie wahrscheinlich ist es, für diese psychische Belasung ein Attest zu bekommen, und viel wichtiger: muss es VOR der Kündigung ausgestellt werden?

Bei weiterführender Beratung/Hilfestellung werde ich selbstverständlich weitergehende Honorare bezahlen.

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich Sie nur juristisch beraten kann, nicht aber medizinisch. Ich kann daher nicht beurteilen, ob Sie ein ärztliches Attest bekommen werden... Wenn Sie die Arbeit nicht mehr ausüben können aufgrund von psychischen Problemen, dürfte dies nach meiner Einschätzung aber kein Problem darstellen.

Eine Sperrfrist bekommen Sie nicht bei Arbeitsaufgabe/ Eigenkündigung, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Die Gefährdung der eigenen Gesundheit stellt einen wichtigen Grund dar.
Der wichtige Grund für das Verhalten der oder des Arbeitslosen muss nicht irgendwann, sondern genau zum Zeitpunkt des versicherungswidrigen Verhaltens vorliegen (BSG 17.11.2005 – B 11a/11 AL 69/04 R, BSGE 95, 232 = NZA 2006, 422) und muss sich auf dieses beziehen. Sie sind dafür darlegungs- und beweispflichtig.
Es würde demnach auch ausreichen, wenn sich aus dem nachträglichen Attest ergibt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung eine psychische Beeinträchtigung vorlag, die zur Kündigung berechtigte.
Jedoch wäre es natürlich für Sie sicherer, das Attest vor der Kündigung in den Händen zu halten; zumal Sie nicht einschätzen können, ob Sie es auch erhalten werden.

Ich würde daher dringend dazu raten, dass Sie sich zunächst krankschreiben lassen, um kurzfristig nicht an Bord zu müssen. Und dass Sie erst dann kündigen, wenn Sie ein ärztliches Dokument in den Händen halten, dass Ihnen bescheinigt, dass Sie die Tätigkeit nicht nur vorübergehend nicht mehr ausüben können.

Für etwaige Fragen stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundliche Grüßen

Rechtsanwältin Gehrke

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