Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Zunächst einmal möchte ich angesichts des von Ihnen dargelegten Sachverhalts und der damit zusammenhängenden etlichen Rechtsfragen aus den unterschiedlichsten Bereichen darauf hinweisen, dass diese Plattform nur als Orientierung und erste rechtliche Einschätzung dienen kann.
Ihre Frage betrifft den gewerblichen Rechtsschutz, genauer das Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht.
Nach Ihren Angaben verkaufen Sie ausschließlich Originalware. Wenn dem so ist und Sie trotzdem in der Vergangenheit von Rechteinhaber abgemahnt worden sind, so ist das an sich nicht verständlich. Vielleicht sollten Sie insofern die Nachfragefunktion nutzen oder mir gegebenenfalls eine Email zusenden. Meine Vermutung geht dahin, dass Sie für die Einführung der Originalware in den deutschen bzw. europäischen Wirtschaftsraum einer Lizenz, Genehmigung oder ähnlichem bedurften, diese aber nicht hatten und folglich abgemahnt worden sind.
Wenn dem Verkauf eine (deutsche oder europäische) Markeneintragung entgegensteht, riskieren Sie beim Verkauf neben Ansprüchen, die der Rechteinhaber aus Marken- und/oder Urheberrecht herleitet, auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Schadenersatzansprüche. Sollten Sie also eine Erlaubnis des Rechteinhabers nicht erhalten (aus Beweiszwecken schriftlich), so ist mein dringender Rat, einen Verkauf besser zu unterlassen.
Ob einem „Inverkehrbringen“ der Ware marken- und/oder geschmacksmusterrechtliche Vorschriften entgegenstehen können, kann durch eine Markenrecherche herausgefunden werden, wenn die Markeninhaberschaft nicht offensichtlich sein sollte. Bei Bedarf können Sie mich gerne diesbezüglich kontaktieren. Ob Sie sich hier schon sicher sind, bleibt bei Ihrer Schilderung ebenfalls unklar.
Falls keine Eintragung bisher erfolgte, wäre darüber nachzudenken, inwiefern Sie die Möglichkeit haben könnten, eine entsprechende Eintragung für sich zu veranlassen. Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie die Ware lediglich einführen wollen, sprich nicht Hersteller, sondern nur Importeur sind.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über info@dannheiser.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
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16. Juli 2009
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18:57
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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