Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Davon ausgehend, dass Sie sich einen Nießbrauch an dem vor 20 Jahren an Ihren Sohn übertragenen Hausgrundstückes abbedungen haben, muss ich Sie darüber aufklären, dass der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB
) nach § 1059 S. 1 BGB
nicht übertragbar ist.
Sie können also folglich keinen „zurückbehaltenen" Nießbrauch gegen Entgelt veräußern. Sie können allenfalls gegen Entgelt, einem anderen die Ausübung des Nießbrauches überlassen.
Soweit der Nießbrauch beendet wird, ist nach § 1055 BGB
der Nießbraucher verpflichtet, die Sache an den Eigentümer zurück zu geben.
Die dabei von Ihnen erzielte Einnahme ist Einkommen im Sinne von § 2 EStG
aus Vermietung und Verpachtung. Ihr Sohn bzw. der Berechtigte könnte in dem Falle die Ausgaben für Pacht und die Betriebskosten des Hausgrundstückes gegen die Einnahmen daraus ansetzen.
Hingegen ist die Aufgabe des Nießbrauches und Rückführung des Besitzes in den Rechtskreis des Eigentümers kein steuerlicher Vorgang zugeordnet. Nichts desto trotz obliegen nach dem Besitzwechsel die Rechte und Pflichten aus dem Eigentum dann wieder dem Eigentümer, insbesondere hinsichtlich bei vermieteten Objekten. Hier sein auf die Folgen von § 566 BGB
hingewiesen.
Also zu Ihren Fragen…
1. Ja insofern Sie lediglich die Ausübung des Nießbrauches übertragen, also eine schuldrechtliche Vereinbarung mit ihm eingehen, so dass auf Ihrer Seite Einkünfte in der Form einer Pacht fließen und auf Seiten Ihres Sohnes eben diese Pacht als Ausgabe von den Einkünften abziehbar ist.
Bei der Aufgabe des Nießbrauches hingegen nicht.
2. Ja und nein, da wie beschrieben Sie ja im Grunde nichts mehr zu verkaufen haben und die Überlassung in Form einer Pacht eine Gegenleistung nach sich zieht.
Gern stehe ich Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
zu ihrer antwort auf meine frage 1) es ist vielleicht nicht richtig durch mich rübergekommen, aber das pachtverhältnis besteht nicht mit meinem sohn, sondern mit fremden dritten. das heisst ich habe jetzt die pachteinnahmen und nach übertragung des niessbrauchs soll er die einnahmen und ausgaben haben. das soll heisen ich bringe ihn in die situation einnahmen durch vermietung zu bekommen, was ja einen wert darstellt und für diese zukünftigen einnahmen soll er mir ein entgeld bezahlen.
oder ginge das nur wenn ich mein nutzniessungsrecht an einen x-beliebigen fremden verkaufe? und könnte er dann den kaufpreis abschreiben und die einnahmen aus vermietung ziehen?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke für die Ergänzung des Sachverhaltes. Damit reduziert sich die Anzahl der Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten von den zuvor beschriebenen 2 (zwei) auf nur noch eine.
Da Sie bereits von der Möglichkeit der Gebrauchsüberlassung an einen anderen, gemäß § 1059 S. 2 BGB
Gebrauch gemacht haben und nach § 1059 Satz 1 BGB
das Nießbrauchsrecht an sich NICHT übertragbar ist, können Sie gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes nur noch auf den Nießbrauch verzichten.
Wie bereits gesagt, Sie haben nichts mehr zu veräußern oder zu übertragen gegen Entgelt seit dem Verkauf des Grundstückes. Der Nießbrauch berechtigt Sie nur die Früchte aus dem Grundstück zu ziehen. Das Recht dieser Nutzung ist NICHT veräußerbar.
Auch bei der Pacht gilt der Grundsatz, dass die Änderung des Anspruchsberechtigten den SCHRIFTLICHEN Pachtvertrag nicht berührt. So dass Ihr Sohn mit Ihrem Verzicht auf den am Grundstück eingetragenen Nießbrauch in die Position des Verpächters an Ihrer statt eintritt.
Ein gezahlter Kaufpreis für die Übertragung des Nießbraches, wäre als Schenkung zu werten, da der Nießbrauch gemäß § 1059 Satz 1 BGB
nicht übertragbar ist.
Die Schenkung ist nicht abschreibbar, sondern unterliegt vielmehr den Bestimmungen der Schenkungssteuer nach dem ErbStG.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt