Sehr geehrte Fragestellerin,
ich gehe für die Beantwortung der Frage davon aus, dass Sie deutsche Staatsangehörige sind und Sie zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt wurden. Trifft eines hiervon nicht zu, betätigen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Grundsätzlich werden Sie nach Rechtskraft des Urteils von der Staatsanwaltschaft, die Strafvollstreckungsbehörde ist, zum Haftantritt geladen. Kommen Sie diesem nicht nach, wird ein Haftbefehl gegen Sie erlassen werden. Erhalten die Behörden Informationen, dass Sie sich im Ausland aufhalten, haben diese die Möglichkeit einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen und werden dies mit Sicherheit auch tun. Dieser ist, entgegen seinem Namen, kein eigenständiger Haftbefehl, sondern ein Auslieferungsersuchen an einen anderen Staat der EU zur Festnahme und Überlieferung zwecks Vollstreckung des nationalen Haftbefehls. Hierbei ist zu beachten, dass ein Europäischer Haftbefehl erst erlassen werden darf, wenn die zu vollstreckende Strafe mindestens eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten beträgt. Dies ist bei Ihnen leider der Fall, auch wenn die Grenze nur um einen Monat überschritten wurde. Sollte das Urteil noch nicht rechtskräftig sein, sollte dies Anlass sein durch einen Anwalt die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels prüfen zu lassen, denn möglicherweise kann in einem Rechtsmittelverfahren die Strafe soweit nach unten korrigiert werden, dass eine solche unter der 4-Monatsgrenze herauskommt. Hierbei ist unbedingt die jeweilige Rechtsmittelfrist zu beachten.
Eine Verjährung eines Haftbefehls ist im Gesetz nicht vorgesehen (lediglich wenn Sie sich für eine bestimmte Zeit in U-Haft befinden, wird ein solcher in bestimmten Zeitabständen überprüft). Jedoch gibt es eine Verjährung der Freiheitsstrafe selbst. Nach § 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB
beträgt diese in Ihrem Fall fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils (§ 79 Abs. 6 StGB
). Nach § 79b StGB
kann die Verjährungsfrist auch einmalig um die Hälfte (in diesem Fall also um 2,5 Jahre) verlängert werden, wenn der/die Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus welchem die Auslieferung nicht erreicht werden kann. Dies ist bei Österreich, ebenso bei allen anderen EU-Staaten aber nicht der Fall, da Sie aus diesen ja gerade ausgeliefert werden können.
Ich hoffe ich konnte mit der Antwort weiterhelfen. Sollte noch etwas unklar sein, können Sie gerne die Nachfragefunktion betätigen.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte