Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich sehe hier leider keine Verjährung. Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie weder eine Quittung noch eine Rechnung vorweisen können.
Die ordentliche Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB
drei Jahre.
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB
am Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Anspruch hat.
Wann die Rechnung gestellt wird ist unerheblich, die Verjährung beginnt in dem Moment in dem die Rechnung hätte gestellt werden können (vgl. Ellenberger in Palandt 74. Auflage 2015 § 199 BGB
Rn.5)
Natürlich könnte man nun argumentieren, dass die Rechtsanwältin nach § 9 RVG
eine Vorschussrechnung hätte erstellen können. Allerdings überzeugt diese Argumentation meines Erachtens nicht. Es besteht keine Pflicht zur Abrechnung eines Vorschusses, die Anwältin kann daher auch erst das laufende Verfahren abwarten und dann eine Rechnung stellen.
Damit bleibt Ihnen leider keine andere Möglichkeit als die ordnungsgemäße Zahlung (oder dass die Anwältin Ihnen eine Rechnung ausstellte, diese wäre dann mittlerweile verjährt) nachzuweisen, bzw - falls dies nicht funktioniert - erneut zu zahlen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen hier keine für Sie positivere Antwort übermitteln kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 07.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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