Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Gläubiger muss nachweisen, dass die Gelder als Darlehen und nicht schenkungsweise gegeben worden sind. Die Verjährung ist noch nicht eingetreten, weil die Verjährung erst zu laufen beginnt, wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch fällig ist. Nach Ihren Angaben sollte die Rückzahlung nicht zu einem festen Datum oder nach der Kündigung erfolgen, sondern beim Erbfall bzw. nach dem Verkauf von Land. Dies ist ja erst jetzt eingetreten, so dass frühstens die Verjährung mit dem Verkauf des Landes begann und dann erst nach 3 Jahren zum Ende des Jahres eintritt.
Verwirkung dürfte ebenfalls nicht gegeben sein, weil neben dem Zeit- auch ein Umstandsmoment vorliegen müsste. Durch sein Verhalten hat der Gläubiger aber gerade nicht den Anschein erweckt auf die Rückzahlung zu verzichten.
Das Hauptproblem dürfte der fehlende schriftliche Darlehensvertrag sein, falls die Gegenseite behauptet das kein Darlehen gewährt wurde.
Der Gläubiger sollte vorsorglich das Darlehen mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen und zur Rückzahlung fällig stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht