Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Über den normalen Unterhalt hinaus muss sich ein Unterhaltspflichtiger nur an den Kosten für so genannten "Sonderbedarf" von Kindern beteiligen. Unter "Sonderbedarf" versteht man Bedarf, der nicht vorhersehbar ist und deshalb bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen nicht einbezogen werden konnte. Dass Kinder einmal im Jahr in Urlaub fahren, ist jedoch vorhersehbar, daher ist die Beteiligung an den Urlaubskosten bereits in den monatlichen Unterhaltszahlungen eingerechnet und kein Sonderbedarf. Der Unterhaltspflichtige muss somit nicht noch extra Geld für Urlaubsreisen der Kinder beisteuern.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte