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unwissentlich gestohlene Ware weitervermittelt

28. September 2006 19:28 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Ich habe bei ebay von einem privaten Verkäufer ein Teil ersteigert. Nun waren auch andere in meinem Bekanntenkreis an dieser Ware interessiert.
Also fragte ich bei dem Verkäufer (ausserhalb von ebay) an.
Das ganze lief auch reibungslos und wie haben eine Sammelbestellung getätigt. Ich habe das Geld gesammelt und an den VK überwiesen. (ca. 3500€)
Dieser lieferte direkt an die Käufer.

Nun erhielt ich vor ein paar Tagen einen Anruf der Steuerfahndung. Nachdem der erste Schock überwunden war, stellte sich heraus, dass die Ware allesamt gestohlen war und er dieses auch im großen Stile aufgezogen hat.

Der Beamte meinte am Telefon, dass ich Ärger mit der Staatsanwaltschaft bekommen könnte. Er aber nicht wisse ob diese alles verfolge, da da wohl einiges gelaufen ist.

1) Was hat mich im schlimmsten Falle zu ewarten? Ich habe auch ein schlechtes Gewissen meinen Bekannten gegenüber, diese wissen auch noch nichts von ihrem "Glück".
2) Wie soll ich mich verhalten?

28. September 2006 | 21:46

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Es könnte eine Verurteilung wegen Hehlerei in Betracht kommen. Hierzu bedarf es aber zumindest bedingten Vorsatzes. Die fragwürdige Herkunft der Gegenstände müsste sich einem objektiven Beobachter hier aufdrängen (sehr geringer Preis, etc.).
Eine seriöse Prognose kann hier mangels Aktenkenntnis nicht gemacht werden.

Sie können zunächst abwarten. Sollten gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, so bietet es sich an zunächst einen Anwalt zu beauftragen. Dieser nimmt dann Akteneinsicht und wird das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.
Als Beschuldigter ist es dann auch ratsam und Ihr gutes Recht vor Akteneinsicht keine Aussage zu machen.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON

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