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unverbindliche Anfrage: Möglichkeiten, Zweitkorrektor wegen Befangenheit abzulehnen

23. Januar 2016 17:56 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


10:11

Zusammenfassung

Prüfungsbewertung, Verfahren mit einer Zweitkorrektur; Ablehnung wegen Befangenheit eines Prüfers/Zweitkorekktors

Guten Tag,

in meinem Falle geht es um eine Prüfungsleistung im Rahmen einer Prüfung, die von einem Lehrbeauftragten eines anderen Fachbereichs als den meinigen erstellt wurde zusammen mit seiner Chefin, der Professorin.
Nun habe ich gestern erfahren per Telefonat, dass mein Prüfungsergebnis nach erstem Überfliegen seinerseits, wohl knapp ausfallen würde (knapp durchgefallen oder knapp bestanden). Im Verlauf des Gesprächs erwähnte er, dass wohl eine Zweitkorrektur vonnöten wäre und dies von seiner Chefin zu verrichten wäre.- Anzumerken ist: Es handelt sich um meinen letzten Prüfungsversuch in diesem Modul.
Nun meine Frage(n):
- Ist es möglich - idealerweise schon vorab, bevor überhaupt korrigiert wird- rechtlich durchzusetzen, dass eine - eventuelle - Zweitkorrektur von einer anderen - "objektiveren"- Person durchgeführt wird?
-Bzw.: Liege ich richtig mit meiner Annahme, dass Befangenheit durch eben jenes Angestelltenverhältnis zwischen dem Lehrbeauftragten und der Professorin vorliegen könnte?
-Hätte ein derartiger Vorab-Antrag überhaupt Chancen auf Würdigung zu meinen Gunsten bzw. Chancen überhaupt gewürdigt zu werden?
-Habe ich nach einer eventuellen Exmatrikulation nach der Zweitkorrektur überhaupt noch Möglichkeiten, rechtlich aktiv zu werden bezüglich meiner Prüfungsleistung?

Danke im Voraus für die Information.

Freundliche Grüße

23. Januar 2016 | 18:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Das Prüufungsergebnis bzw. die diesbezügliche Bewertung können Sie zwar nicht vorab angreifen, da insofern keine Beschwer bzw. kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, aber in der Tat wäre es denkbar, einen Befangenheitsantrag zu stellen.

Dafür gilt:
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll (oder bei einer staatlichen Prüfung wie hier), den Leiter der Behörde (der Hochschule etc.) oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten.

Allerdings müssten Sie schon einen Befangenheitsgrund derart konkret vortragen können.

2.
Das Angestelltenverhältnis zwischen dem Lehrbeauftragten und der Professorin ist nach meiner Einschätzung noch kein solcher Befangenheitsgrund, da dieses letztlich dem Konstrukt/Gefüge der Hochschule entspricht.
Dieses bedeutet an sich noch nicht, dass jemand befangen sein kann.

Viel wichtiger wäre es, dass Verfahren zu prüfen:

- ist eine Zweitkorrektur nach der jeweiligen Prüfungsordnung etc. überhaupt vorgesehen - bzw. sind die Voraussetzungen dafür hier erfüllt.
- wer hat die Zweitkorrektur durchzuführen - wie sehen die entsprechenden Vorschriften dazu aus.

Das würde ich hinterfragen.

3.
Die Prüfungsbewertung kann ebenso hinsichtlich des fehlerfrei auszuübenden Beurteilungsspielraums der Prüfungsleistung bei Fehlern angegriffen werden wie auch das Verfahren der Zweitkorrektur, aber eben erst danach - nach der Prüfungsentscheidung und -bekanntgabe.

Denn dann liegt bei entsprechenden Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehlern ein formeller bzw. materieller Mangel vor, hinsichtlich dessen für eine Anfechtung mittels eines Rechtsmittels ein Rechtsschuitzbedürfnis besteht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 23. Januar 2016 | 18:33

Guten Tag,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung.

Zu Punkt 3 habe ich eine Nachfrage: Nach der Prüfungsentscheidung und - bekanntgabe, die dazu geführt hat, dass ich durchgefallen bin, bin ich allerdings zwangsexmatrikuliert- ruht dann - sobald ich das entsprichende Rechtsmittel eingelegt habe- meine Exmatrikulation?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Nachfrage

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Januar 2016 | 10:11

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beasntworte ich gerne wolgt:

Ja, richtig, denn anders als z. B. bei öffentlich-rechlichen Abgaben oder im Ausländerrecht bzw. Baurecht haben Rechtsmittel (Widerspruch/Klage, worüber Sie schriftlich belehrt werden) eine aufschiebende Wirkung, dass solange keiner negative Konsequenzen aus dem Verwaltungsakt in Form der Prüfungsentscheidung/Exmatrikulation zu Ihren Lasten ziehen darf.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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