Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Das Prüufungsergebnis bzw. die diesbezügliche Bewertung können Sie zwar nicht vorab angreifen, da insofern keine Beschwer bzw. kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, aber in der Tat wäre es denkbar, einen Befangenheitsantrag zu stellen.
Dafür gilt:
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll (oder bei einer staatlichen Prüfung wie hier), den Leiter der Behörde (der Hochschule etc.) oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten.
Allerdings müssten Sie schon einen Befangenheitsgrund derart konkret vortragen können.
2.
Das Angestelltenverhältnis zwischen dem Lehrbeauftragten und der Professorin ist nach meiner Einschätzung noch kein solcher Befangenheitsgrund, da dieses letztlich dem Konstrukt/Gefüge der Hochschule entspricht.
Dieses bedeutet an sich noch nicht, dass jemand befangen sein kann.
Viel wichtiger wäre es, dass Verfahren zu prüfen:
- ist eine Zweitkorrektur nach der jeweiligen Prüfungsordnung etc. überhaupt vorgesehen - bzw. sind die Voraussetzungen dafür hier erfüllt.
- wer hat die Zweitkorrektur durchzuführen - wie sehen die entsprechenden Vorschriften dazu aus.
Das würde ich hinterfragen.
3.
Die Prüfungsbewertung kann ebenso hinsichtlich des fehlerfrei auszuübenden Beurteilungsspielraums der Prüfungsleistung bei Fehlern angegriffen werden wie auch das Verfahren der Zweitkorrektur, aber eben erst danach - nach der Prüfungsentscheidung und -bekanntgabe.
Denn dann liegt bei entsprechenden Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehlern ein formeller bzw. materieller Mangel vor, hinsichtlich dessen für eine Anfechtung mittels eines Rechtsmittels ein Rechtsschuitzbedürfnis besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Zu Punkt 3 habe ich eine Nachfrage: Nach der Prüfungsentscheidung und - bekanntgabe, die dazu geführt hat, dass ich durchgefallen bin, bin ich allerdings zwangsexmatrikuliert- ruht dann - sobald ich das entsprichende Rechtsmittel eingelegt habe- meine Exmatrikulation?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Nachfrage
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beasntworte ich gerne wolgt:
Ja, richtig, denn anders als z. B. bei öffentlich-rechlichen Abgaben oder im Ausländerrecht bzw. Baurecht haben Rechtsmittel (Widerspruch/Klage, worüber Sie schriftlich belehrt werden) eine aufschiebende Wirkung, dass solange keiner negative Konsequenzen aus dem Verwaltungsakt in Form der Prüfungsentscheidung/Exmatrikulation zu Ihren Lasten ziehen darf.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt