Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts verbindlich wie folgt beantworten:
Sollten Sie aufgrund Ihrer Schilderungen tatsächlich Ihren Prüfungsanspruch im Fach Mathematik wegen Nichtbestehens der vorgesehenen Prüfungsleistungen endgültig verloren haben, so käme leider eine sog. Exmatrikulation von Amts wegen (=Zwangsexmatrikulation), seitens der Universität in Betracht.
Rechtsgrundlage ist dann § 59 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 6 des hessischen Hochschulgesetzes (HHG)
Soweit Abs. 1 tatsächlich eine Frist zur Exmatrikulation bis Ablauf des Semesters (gemeint ist das aktuelle Semester in dem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Prüfung informiert wurde) umfasst, können Sie hieraus leider keine rechtlichen Vorteile für Ihre Situation ableiten, da das HHG keinerlei Rechtsfolgen für den Fall des Fristversäumnisses vorsieht.
Sie müssen also davon ausgehen, dass auch "verspäteter" Exmatrikulationsbescheid unabhängig von einem etwaigen Fristverstoß grds. rechtmäßig ist.
Den Gedanken mit den schlafenden Hunden verwerfen Sie bitte, da es nach meiner beruflichen Erfahrung kaum vorkommt, dass die Universitäten Exmatrikulationskandidaten "vergessen".
Dagegen kommen zeitliche Verspätungen bei der Verbescheidung von Studenten durchaus vor aufgrund von Personalknappheit, Krankheit etc.
Allerdings kann sich selbstverständlich noch aus den weiteren Umständen bzw. der Begründung des des Exmat-Bescheid bzw. des meist vorher noch erlassenen Bescheids über den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches ggf. noch eine Rechtswidrigkeit ergeben. Nach Ihren Schilderungen zum wiederholten Nichtbestehen der Prüfungsleistungen habe ich aber zunächst keinerlei Anhaltspunkte dafür.
Dies kann jedoch erst nach Erlass und Zustellung der entsprechenden Bescheide samt Begründung an Sie im Rahmen der Erfolgsaussichten eines möglichen Widerspruchs umfassend geprüft.
Daher achten Sie bitte bei Erhalt von weiteren Bescheiden der Universität auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung angebenen Fristen holen sich bei Bedarf binnen dieser Frist rechtliche Hilfe.
Ich berate bundesweit im Hochschul- Prüfungs- und Zulassungsrecht. Gern dürfen Sie sich in der Sache dann direkt an mich wenden.
Fazit:
Trotz Immatrikualationsfrist bringt Ihnen dies leider nichts, da das Gesetz keine entsprechende Rechtsfolge enthält.
Zur Vorbereitung Ihres weiteren zeitnahen Vorgehens zwecks Studiengebühren etc., rate ich, sich einmal mit der Uni-Verwaltung in Verbindung zu setzen und nachzufragen, wann nach dortiger Uni-Praxis mit solchen Bescheiden etwa zu rechnen ist.
Zugleich können Sie auch erfragen, wie es sich mit der Erstattung der Semestergebühr im Falle einer Zwangsexmatrikulation verhalten würde.
Dies sollte Ihnen dann vorab einige Informationen verschaffen, die Ihnen helfen sollten, Ihre weiteren Schritte zu planen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten in dieser Sache können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marko Schroth
Rechtsanwalt