Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es dürfte leider schwer werden, sich gegen diese neu Regel zu wenden - im Einzelnen:
Auch selbst wenn sich ein Hinweis dazu in der Prüfungsordnung nicht findet, sondern dieses per E-Mail den Studenten zugesandt wurde - die neue Bestimmung über die Zwei-Wochen-Frist -, so ist dieses bei einer privaten Hochschule im Rahmen der Vertragsfreiheit durchaus zulässig.
Studienpläne und Prüfungsordnungen in ihren Anforderungen dürfen aber bei privaten Hochschulen nach den Landeshochschulgesetzen nicht hinter denen vergleichbarer Ordnungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen zurückstehen.
Prüfungsordnungen müssen u. a. nach der gesetzlichen Bestimmung Regelungen enthalten über die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Prüfung sowie das Verfahren und die Fristen für die Meldung zur Prüfung.
Da würde ich ansetzen und die Hochschule darauf aufmerksam machen.
Solange nämlich noch § 7 Abs. 1 erfüllt ist, auch wenn man sich nicht fristgerecht innerhalb der zwei Wochen anmeldet, wäre das wegen eines Verfahrens- bzw. Formfehlers noch möglich, da dann die Prüfungsordnung geändert und formgerecht (und nicht über E-Mail) neu bekannt gegeben werden müsste.
Wenn sich die Universität darauf jedoch nicht unverzüglich einlässt, würde ich erwägen, zum Anwalt zu gehen. Da wären nämlich gerichtliche Schritte, auch ein vorläufiger (Eil-)Rechtsschutz zur Prüfungszulassung geboten.
Geben Sie mir am besten noch bekannt, in welchem Bundesland Sie studieren, dann gebe ich Ihnen noch die betreffende Gesetzesnorm aus dem Landeshochschulgesetz an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen