Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein das geht natürlich nicht. Sie müssen Einsicht in die Bewertungen und die Anmerkungen der Prüfer erhalten.
Andernfalls sind Sie ja nicht in der Lage Ihre Masterarbeit auf rechtliche Fehler zu prüfen.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat dazu bspw. entschieden:
Sowohl die Rüge potenziell rechtlich relevanter Bewertungsmängel als auch die Erhebung substantiierter Einwende gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen als Voraussetzung für eine den Prüfern obliegende Pflicht zum „Überdenken" ihrer Beurteilungen (vgl. zum Erfordernis substantiierter Einwende des Prüflings BVerwG, Urteil vom 24.2.1993 – 6 C 35.92
– zitiert nach Juris, Rdnr. 27) bedingen, dass der Prüfling von der Bewertung seiner Prüfungsleistungen und der hierfür gegebenen Begründungen Kenntnis erlangen kann. Der Prüfling muss diejenigen Informationen erhalten (können), die er benötigt, um festzustellen, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Beurteilung seiner Prüfungsleistungen eingehalten wurden, und die ihn in die Lage versetzen, substantiiert Einwende gegen die Bewertungen zu erheben
(Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 08. Mai 2013 – 2 B 284/13
–, juris)
Eine 20 minütige Einsicht, bei denen Sie lediglich Stichpunkte machen können, wird diesen Anforderung nicht genügen. Vielmehr wird man Abschriften der Prüfungs- und Bewertungsunterlagen verlangen können.
Wenn Sie aber schon Widerspruch erhoben haben, der schon abschlägig beschieden worden ist, ist das Widerspruchsverfahren abgeschlossen. In diesem Fall rate ich Ihnen dringend einen Kollegen zu beauftragen, da Sie dann in der Regel für ein gerichtliches Überprüfungsverfahren nur 1 Monat Zeit haben. Ein späteres Wiedereinsetzungsverfahren aufgrund nicht gewährter Akteneinsicht ist aufwendig und kann mglw. vermieden werden.
Sollte Ihnen die Prüfungsbehörde keine Einsicht gewähren, müssten Sie auch hierfür gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Nutzen Sie ruhig die kostenlose Nachfragefunktion, falls Sie weitere Fragen zu Ihrem Verfahren haben. Sollte Ihnen etwas nicht detailliert genug gewesen sein, oder Ihnen ist noch etwas unklar geblieben, sollten Sie auch dafür unbedingt die Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 13. März 2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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