Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sacherhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich bitte zu bedenken, das dies lediglich einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient.
Frage 1)
Es ist hier zu unterscheiden, ob der Vergleich bereits gerichtlich oder außergerichtlich geschlossen wurde.
Ist er bereits gerichtlich geschlossen wurden, ist der Rechtsstreit in aller Regel damit beendet. Betrifft er nur einen Teil des Streitgegenstandes ist der Rechtsstreit über diesen Teil des Streitgegenstandes erledigt.
Dann können Sie sich nichts mehr gegen den geschlossenen Vergleich unternehmen.
Es sei denn, der Vergleich ist unter einem Widerrufsvorbehalt geschlossen wurden. Dann kann der Vergleich innerhalb der für den Widerruf vorgesehenen Frist widerrufen werden und der Rechtsstreit lebt wieder auf. Dann ergeht in aller Regel ein Urteil.
Sofern der Vergleich ohne Widerrufsvorbehalt bei Gericht abgegeben wurde, stellt dies eine Prozesshandlung dar, die nicht widerrufen werden kann.
Beim Vergleichsabschluss müssen allerdings in aller Regel Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beachtet werden. Schließen Sie einen Vergleich, in dem Sie sich zur sofortigen Zahlung verpflichten, und können dann nicht zahlen, machen Sie sich sonst eines Prozessbetruges strafbar.
Ihr Anwalt hat, sofern er Kenntnis über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hatte, darauf zu achten, sich anderen falls zu versichern, ob eine Einmalzahlung oder aber eine Ratenzahlung in Betracht kommt.
Hat er dies nicht, hat sich Ihr Anwalt ggf. schadensersatzpflichtig gemacht.
Sollte der Vergleich außergerichtlich geschlossen wurden sein, beendet er den Rechtsstreit nicht und wirkt auch nicht unmittelbar auf diesen, sondern nur auf die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien, die ihr Recht aus dem Vergleich im Rechtsstreit geltend machen können.
In der Regel wird der Vergleich aber schon im Hinblick auf die Beendigung der Verfahrens geschlossen wurden sein. Auch hier können Sie nichts gegen den Vergleich unternehmen. Die Erklärung Ihres Anwalts wirkt gegen Sie.
Frage 2)
Ein Vergleichsabschluss, in dem nach Ihrer Auffassung tatsächliche Kosten abgerechnet werden, wird nicht zweckdienlich sein, da die Gegenseite einen solchen Vergleich nicht zustimmen wird, da dies ja ein volles Unterliegen der Gegenseite bedeuten würde. Die Gegenpartei würde sich freiwillig in die Rolle des Unterliegenden begeben und von ihrer Rechtsauffassung abweichen, warum es ja erst zu dem Rechtsstreit kam.
Ein Vergleich ist immer ein Entgegenkommen beider Parteien. Es muss also auch Ihrerseits ein Entgegenkommen zu verzeichnen sein. Das ist aber bei einem Vergleichsangebot, in dem die nach Ihrer Auffassung tatsächlichen Kosten der Betriebskosten abgerechnet werden, nicht der Fall.
Zudem gilt das zu Frage 1 gesagte, dass der bereits geschlossene Vergleich nicht mehr widerrufen werden kann.
Frage 3)
Als Beklagter haben Sie keine Möglichkeit, die Klageerweiterung rückgängig zu machen. Dies liegt allein in den Händen des Klägers, der hier eine Klagerücknahme erklären könnte.
Gemäß § 263 ZPO
ist eine Klageänderung nach Rechtshängigkeit von der Einwilligung des Beklagten abhängig, es sei denn, das Gericht hält sie für sachdienlich.
Jedoch besagt § 264 Nr. 2 ZPO
, das eine Erweiterung des Klageantrages, hier um die Beträge aus den BK-Abrechnungen der Jahre 2004 bis 2006, nicht als Klageänderung anzusehen sind und somit keine Einwilligung Ihrerseits erforderlich ist.
Zudem hat das Gericht die Erweiterung ohnehin zugelassen, weshalb hier nichts durch Sie möglich ist zu ändern.
Es tut mir leid Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Beantwortung dennoch behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte