Wir haben im Juli einen Gebrauchtwagen Audi A4 TFSI Benziner bei einem Autohändler (andere Marke) erworben. Nach einem Monat konnten wir einen sehr hohen Ölverbrauch dokumentieren (2L auf 1.000 km) und haben das Auto dem Händler am 17.08.2017 zur Überprüfung übergeben.
Das Autohaus hat demnach das Öl aufgefüllt und das Auto nach Aussage ca.600 km gefahren. Nach Abschluss der Probefahrt wurde Audi selber zu dem erhöhten Ölverbrauch befragt und stimmte dem zu.
Uns wurde gesagt, sollten Kosten für uns entstehen warden wir vorab informiert.
Das Autohaus hat nun die Kolben gewechselt (siehe bekanntes Problem https://www.swr.de/marktcheck/ueberhoehter-oelverbrauch-durch-audi-kolben/-/id=100834/did=19268246/nid=100834/wrwugi/index.html) und den Motor wieder zusammengebaut. Mittlerweile sind auch 4 Wochen vergangen.
Die Reparatur ist nun abgeschlossen. In einem Telefonat am 19.09 teilte uns der Servicemitarbeiter mit es stehe nun eine Rechnung von über 3.000 € im Raum, wir möchten bitte die hälfte der Kosten selber tragen.
Ist das rechtens, dass wir einen Mangel, der bereits bei kauf vorhanden war zahlen müssen?
´Wie ist hier die Rechtslage? Müssen wir für den Mehrwert, den das Auto nun haben soll, aufkommen?
Wir sind mit dem Auto noch nicht mal mehr als 1.000 km gefahren.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern ein Anspruch auf Beseitigung des Sachmangels anerkannt worden ist, sind Sie selbstverständlich nicht verpflichtet, die Kosten der Beseitigung des Sachmangels zu tragen. Auch zur teilweisen Kostenübernahme sind Sie nicht verpflichtet.
Zeigt sich innerhalb eines halben Jahres nach Übergabe ein Mangel müsste das Autohaus als Verkäufer sogar beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe vorhanden war.
Das Autohaus hat mit der Reparatur lediglich den Zustand des Fahrzeugs hergestellt, der eigentlich schon bei Kauf und Übergabe des Wagen erwartet werden durfte. Insofern besteht auch kein Anspruch gegen Sie wegen einer etwa aufgrund der Reparatur eingetretenen Werterhöhung.
Weisen Sie die Forderung des Autohauses also zurück und nehmen Sie erforderlichenfalls anwaltliche Unterstützung in Anspruch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel Fachanwalt für Familienrecht