Sehr geehrter Mandant,
gerne möchte ich die von Ihnen gestellte Frage wie folgt beantworten:
1.
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass Ihr Kunde insofern falsch informiert ist, als dass es kein grundsätzliches 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucher gibt. Dieses Recht ist für den Fernabsatzverkehr, klassischer Weise also im Internet und über das Telefon abgeschlossene Verträge vorgesehen. Ein Widerrufsrecht, also ein Recht zur Rückabwicklung des Vertrages ohne Grund, alleine weil der Kunde dies wünscht, gibt es für den Kauf eines Gebrauchtwagen beim Händler vor Ort nicht.
2.
Leider bedeutet dies aber nicht automatisch, dass das Problem für Sie gelöst ist. Denn als gewerblicher Verkäufer haften Sie grundsätzlich für den Zustand der von Ihnen verkauften Fahrzeuge. Ob der Gewährleistungsausschluss in Ihrem Fall wirksam erfolgt ist, kann ich Ihnen leider pauschal nicht beantworten, da ich die Umstände des Einzelfalls nicht kenne. Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen:
a)
Falls Sie das Fahrzeug als fahrbereit und eben "nur" alt und mangelhaft verkauft haben, ebenso wie Ihr Kunde aber davon ausgegangen sein, dass dieser das Fahrzeug weiterhin im Straßenverkehr verwenden möchte, würde es sich bei dem Versuch, die Gewährleistung durch di Verwendung des Begriffs "Bastlerfahrzeug" der Haftung zu entledigen, um ein so genanntes unzulässiges Umgehungsgeschäft handeln. Man kann also ausdrücklich nicht sagen, dass es eine feste Wertgrenze von 1.000 € gäbe.
b)
Ein wirksamer Sachmangelgewährleistungsausschluss kann vorliegen, wenn klar ist, dass das Fahrzeug so mangelhaft ist, dass es nicht wieder in Betrieb gesetzt werden kann, also wirklich nur noch als "Ersatzteillager" in Frage kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin