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unfall während der probezeit

4. Dezember 2006 12:00 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


16:43

sehr geehrte damen und herren,

gerne würde ich ihren rat zu meinem problem hören!

seit dem 25.01.2006 habe ich meinen führerschein, nun ist mir am 1.dez.2006 mit meinem neuwagen eina a-klasse um 17.45 ein unfall auserorts kein überhol verbot, war nicht schneller wie 100kmh und stand weder unter drogen noch ware ich alkooholisiert passiert.
möchte nun ihnen kurz den unfall schildern, ich fuhr mit meinem wagen und wollte ein langsameres fahrzeug das vor mir fuhr überholen, leider dachte ich es würde mir langen vor der linkskurve wieder einzuscheren, war aber leider nicht der fall, ich sah nur noch ein lichtkegel auf mich zu kommen und musste wieder rechts einscheren, sonst wäre ich frontal auf das mir entgegenkommende farzeug geprallt und es wäre schlimmer ausgegangen. da es mir nicht gelungen ist das auto das vor mir fuhr zu überholen habe ich wieder rechts eingeschert. habe mein auto so wie das vor mir fahrende auto beschädigt.
am 2.dez musste ich dann eine ausage auf der polizeiwache machen und es wurde zu protokoll genommen.
können sie mir sagen wie es weiter geht, muss ich meinen führeerschein wieder abgeben?

4. Dezember 2006 | 12:36

Antwort

von


(206)
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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich rate Ihnen dringend, vor dem Termin zur polizeilichen Vernehmung einen Anwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Denn nach Ihrer Schilderung besteht die Gefahr (aus der ferne kann ich dies natürlich nicht abschließend beurteilen), dass Sie eine Verkehrsstraftat nach § 315c StGB begangen haben, indem Soe entweder "falsch überholt" (§ 315c Absatz 1 Nr. 2b) haben, oder "an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn" eingehalten haben (§ 315c Absatz 1 Nr. 2e).

Die Konsequenz einer solchen Straftat bedeutet, dass Ihnen gemäß §§ 69,69a StGB die Fahrerlaubnis entzogen und vor Wiedererteilung eine mindestens sechsmonatige Sperrfrist auferlegt wird.

Aufgrund der hier (neben der möglichen strafrechtlichen Verurteilung)drohenden fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen rate ich daher abschließend nochmals dringend, sich vor einer eventuellen Aussage anwaltlich vertreten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. Dezember 2006 | 12:49

vielen dank für ihre schnelle antwort!

da ich keine rechtschutzversicherung habe, habe ich meine ausage bei der polizei schon gemacht!
wie ich sie jetzt verstanden habe, bekomm ich meinen führerschein füe ein halbes jahr weg, kommt sonst noch was dazu, bußgeld? Kommtt es zu einer gerichtsverhandlung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Dezember 2006 | 16:43

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte an dieser Stelle nochmals betonen, dass ich aus der Ferne nicht abschließend beurteilen kann, Sie ein Straftat nach § 315 c StGB begangen haben- aufgrund Ihrer Schilderung muss dies allerdings ernsthaft in Betracht gezogen werden.

Falls Sie eine entsprechende Straftat begangen haben, müssen Sie mit einer Gerichtsverhandlung und darin mit einer Geldstrafe rechnen, dazu wird Ihnen voraussichtlich die Fahrerlaubnis entzogen und eine mindestens sechsmonatige Sperre für die Neuerteilung auferlegt.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt

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