Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Nein, und zwar aus einenem einfachen Grund: Der Anspruch ist verjährt. Nach § 195 BGB
beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Diese Verjährungsfrist gilt auch bei Schadensersatzansprüchen, wie in Ihrem Fall.
Im Übrigen würde Sie als Linksabbieger die volle Haftung treffen, soweit Sie es unterlassen hätten, entgegen § 9 I 1 StoO den Blinker zu betätigen. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Überholende mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist (Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Auflage S. 192).
Mit der Einrede der Verjährung können Sie jedoch Ansprüche des Bekannten abwehren.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 21.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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