Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Um die Höherstufung und den Ausgleich des Schadens durch Ihre Haftpflichtversicherung werden Sie nicht herum kommen.
Dies liegt an § 3 PflVG
. Danach hat der geschädigte Unfallgegner einen Direktanspruch gegen Ihre Haftpflichtversicherung.
Das bedeute auch, dass die Regulierung des Schadens eine eigenständige Schuld Ihrer Versicherung darstellt und Ihre Versicherung daher auch eigenständig und unabhängig von Ihnen entscheidet, ob und in wie weit sie reguliert.
Daher können Sie auf dieser Ebene in gewisser Weise nichts mit entscheiden.
Es ist Ihnen aber ganz klar im Innenverhältnis, als gegenüber Ihrem entfernten Familienmitglied, möglich die Ihnen durch das Verschulden des Familienmitgliedes entstandenen Schäden in Forme der Höherstufung und der Schäden am eigenen KFZ, von diesem ersetzt zu verlangen.
Denn gem. § 823 I BGB
ist derjenige zum Ersatz der entstandenen Schäden verantwortlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem das Eigentum einer Person verletzt.
Hier ist es Ihnen natürlich freigestellt, ob Sie mit der bei Ihrem Familienangehörigen eingeklagten Schadenssumme nicht lieber den Schaden am gegnerischen Fahrzeug direkt begleichen und so die Höherstufung bei Ihrer Versicherung vermeiden.
Zur Darlegung des Verschuldens kann Ihnen die vom Verursacher ausgefüllte Schadenanzeige nützlich sein.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Fragen weitergeholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Diese Antwort ist vom 01.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Drewelow,
vielen herzlichen Dank für Ihre Ausführungen! Sie haben mir damit schon wesentlich weiter geholfen.
Könnten Sie freundlicherweise meine in Punkt 2 gestellte Frage bzgl. der "Erfolgssaussichten" eines zivilrechtlichen Verfahrens noch ein wenig deutlicher bewerten ... Mein Rechtsverständnis ist zwar eindeutig (Schaden verursacht - also auch haftbar), die rechtliche Beurteilung ist aber doch komplexer! Vor allem, da ich (leider) keine Rechtsschutzversicherung habe und mich nur an einen Anwalt wenden kann, wenn auch die Aussicht für mich deutlich positiv ist!
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt, wonach Ihr Verwandter den Unfall allein verschuldet hat, ist die Rechtslage eindeutig.
Natürlich könnten in einem Prozess immer noch Einwendungen gegen die Verschuldensfrage geltend gemacht werden. Dies lässt sich hier aber nicht abschließend klären.
Mein Tipp an SIe ist: Beziffern Sie den Ihnen entstandenen Schaden konkrete und fordern Sie Ihren Verwandten mit Fristsetzung auf, die Schadenssumme an Sie zu zahlen. Leistet er daraufhin nicht in der gesetzten Frist, so befindet er sich mit der Zahlung im Verzug. Sodann können Sie Ihre Ansprüche durch einen Rechtsanwalt gegenüber Ihrem Bekannten geltend machen. Die Rechtsanwaltskosten sind dann von Ihrem Bekannten als sogenannter Verzugsschaden ebenfalls zu zahlen.
Sollten Sie finanziell nicht so gut gestellt sein, so würde sich Ihr Fall - also die Einklagung des Schadens - auch gut für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars eignen. Vereinfacht gesagt bedeutet das, es wäre sodann möglich, dass ein Rrechtsanwalt Ihr Verfahren führt und nur für den Fall, dass er obsiegt, von Ihnen bzw. aus der Schadenssumme sein Honorar bekommt.
Hierfür stünde Ihnen unter anderem unsere Kanzlei zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Drewelow