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unechte Verpflechtung

| 5. Mai 2008 16:03 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag.
Die Frage lautet: muss eine Person, welche als Immobilienmakler (Einzelunternehmen) arbeitet seinem Kunden (Auftraggeber) eine erhaltene Vermittlungsprovision für eine bereits vermittelte Mietwohnung zurückzahlen ,weil die gleiche Person für den Besitzer des Mehrfamilienwohnhauses,in welchem sich die vermietete Wohnung befindet, Leistungen eines Hauswartes erbringt und diese monatlich mittels Rechnung beim Besitzer des Mehrfamilienhauses abrechnet. Der Makler/Hauswart ist selbsständig und in keinster Weise mit dem Vermieter verbunden.Die Arbeit als Hauswart wird mit einem kleinen monatlichen Betrag dem Eigentümer des Hauses in Rechnung gestellt.Der Hauswart wohnt auch nicht in dem Objekt und erfüllt keine Aufgaben eines Verwalters.

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Grundsätzlich hat ein Makler nach § 652 BGB einen Anspruch auf eine Maklerprovision, wenn durch seine Vermittlung ein Kauf- bzw. Mietvertrag über eine Immobilie zustande kommt. Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Grenzen sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG dann zu ziehen, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist.
Ein Provisionsanspruch ist also dann ausgeschlossen, wenn eine Verflechtung zwischen Makler und Eigentümer des Hauses besteht.

Eine solche Verflechtung liegt aber nur dann vor, wenn eine normale Maklertätigkeit ausgeschlossen ist, weil sich der Makler wegen des Interessenkonflikts im Streitfalls regelmäßig auf die Seite des Vertragsgegners stelle wird (so das OLG Frankfurt a.M. NZM 2001, 904 ), eine Unabhängigkeit des Maklers gegenüber den Parteien des Hauptvertrages also nicht gewährleistet ist.

Von einer solchen Interessenkollision ist im Fall eines Hauswarts, der keine einem Verwalter vergleichbaren Aufgaben erfüllt, nicht auszugehen.

In der Rechtsprechung existieren zwar einige Entscheidungen, die eine Interessenkollision auch beim Hausverwalter ablehnen (z.B. BGH Az.: III ZR 387/04 ). Diese Entscheidungen betreffen jedoch überwiegend Verkaufsgeschäfte und nicht Vermietungen.

Dennoch kann im Fall eines Maklers, der nur hin und wieder kleine Aufgaben erledigt, hierfür nur kleine Beträge in Rechnung stellt und vor allem selbst nicht in dem Haus zur Miete wohnt, kein anderes Ergebnis gelten. Eine Abhängigkeit des Maklers vom Eigentümer des Hauses ist nicht zu erkennen.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

Rückfrage vom Fragesteller 5. Mai 2008 | 20:31

Noch eine Nachfrage.Hauswart heißt auch monatlich wiederkehrend.Das hin und wieder wäre nicht richtig.Bleibt auch dann Ihre Einschätzung bestehen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Mai 2008 | 09:19

Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,

meine Einschätzung bleibt auch in diesem Fall bestehen.
Eine unechte Verflechtung wird dann angenommen, wenn der Makler den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartei verpflichtet ist, z.B. wegen einer nicht unerheblichen Gewinnbeteiligung. Aus diesem Grunde kann eine solche Verflechtung in Ihrem Fall schon abgelehnt werden, unabhängig davon, ob sie monatlich wiederkehrende Aufgaben erfüllen.
Es gibt tatsächlich eine Entscheidung des LG Paderborn, in der eine Verflechtung auch bei einem Haumeister angenommen wurde. Aber auch hier besteht wieder ein Unterschied zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt, da der Hausmeister in dieser Entscheidung selbst in dem Gebäude wohnte (LG Paderborn NZM 1999, 134 ).

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

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Diese Antwort deckt sich mit dem, was wir in Kenntnis bisheriger Rechtsrecherche im Internet auch erfahren haben. Aus diesem Grund wurde auch davon ausgegangen, dass unsere Haltung zu dieser Frage keiner solcher Anfrage bedarf.Kunden haben jedoch alle Rechte,auch jenes ,an unseren Erklärungen zu zweifeln.
Für Ihre Arbeit herzlichen Dank. Wir denken ebenfalls, dass die Rechtslage wahrhaftig so ist,wie es Ihre Antwort beschreibt.

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