Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Grundsätzlich gilt in Deutschland die Unschuldsvermutung, in diesem Fall auch für Ihren Sohn.
Danach gilt jeder solange als unschuldig, bis ihm die Tat zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
Ein Nachweis kann hier nur auf Grund etwaige Schuh- oder Fingerabdrücke auf dem Auto erfolgen und ggf. durch Zeugenaussage der Frau, sofern diese die vermeintlichen Täter erkannt hat und zweifelsfrei identifizieren kann.
Sofern die Polizei hinsichtlich der Beweissicherung also schlampig arbeitet, insbesondere also evt. Schuh- und Fingerabdrücke verwischt und nicht sichert, stellt dies für Ihren Sohn eher einen Vorteil dar, da ihm zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, dass er die Tat (in diesem Falle Sachbeschädigung) begangen hat.
Inwiefern die Frau als Zeugin, die vermeintlichen Täter auch zur Nachtzeit identifizieren kann, lässt sich für mich nicht abschließende beurteilen.
Zunächst sollten Sie jetzt abwarten, ob tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen Ihren Sohn wegen Sachbeschädigung eingeleitet wird oder nicht.
In Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie dann die Möglichkeit, sich zur Sache zur äußern oder aber zum Tatvorwurf zu schweigen.
Eine gesicherte Mittelung, welche Taktik in einem Verfahren die bessere ist, lässt sich grundsätzlich immer erst nach Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte geben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Danke für den ersten Überblick. Wir warten jetzt in jedem Fall darauf, was weiter passiert. Macht es Sinn, unabhängig von der Schuldzuweisung, gegen die Art und Weise der Polizei vorzugehen, die nachweislich nicht nur parteiisch war, sondern die Jugendlichen auch noch mehrfach beleidigt hat?
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht die Möglichlichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde als auch Strafanzeige wegen Beleidigung gegen die Polizeibeamten.
Das in diesem Fall aber tatsächlich mit einer Sanktion zu rechnen ist, vermag ich zu bezweifeln.
Aus diesem Grund scheint ein Vorgehen gegen die Polizisten keinen Erfolg zu versprechen, weshalb hier nichts weiter unternommen werden sollte.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt