Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern Sie nicht einschlägig vorbestraft sind, kann - sofern Sie den Schaden schnell regulieren und dass der Staatsanwaltschaft mitteilen - eine Einstellung in Betracht kommen, vermutlich aber gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe eines Nettomonatseinkommens.
Regulieren Sie also schnell den Schaden, weisen Sie das nach und beantragen Sie die Verfahrenseinstellung.
Sind Sie schon mehrfach auffällig geworden, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt beauftragen, um die ansich dann höhere Strafe ggfs. noch abmindern zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg