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üble Nachrede / Verletzung Briefgeheimniss

10. Juni 2008 16:30 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Herrschaften, ich wende mich folgendem Problem an Sie: Mein Nachbar hat mir gestanden, dass er " versehentlich " vor geraumer Zeit ( ca. 2 Jahre )einen Brief, welcher an mich adressiert war, geöffnet und gelesen hat. Angeblich soll der Brief in seinem Postkasten gelegen haben, und er habe nicht gemerkt, dass dieser an mich adressiert war. Das Problem an der Sache ist, dass es sich hierbei um ein Schreiben meines Rechtsanwaltes gehandelt hat, der mich in einer Strafsache verteidigt hat,wo ich eine Bewährungsstrafe erhalten habe.Nachdem also nun mein Nachbar dieses Schreiben gelesen hat und den eindeutigen Inhalt zur Kenntniss genommen hat, hat er diesen auch den anderen Nachbarn zum lesen gegeben. Zusätzlich hat er unsere Vermieter über den Inhalt dieses Schreiben informiert.Nun versuchen die Vermieter mich aus der Wohnung zu werfen, da ich laut Ihrer Aussage ein " Straftäter " wäre und dieses zum Zeitpunkt des Einzuges nicht erwähnt habe etc....Dazu muss man sagen, dass der Vermieter mich so oder so loswerden möchte, da ich die Nebenkostenabrechnung moniert habe.... Nun meine Frage: Was kann ich gegen den lieben Nachbarn unternehmen, der laut Aussage eines anderen Nachbarn wohlwissend das der Brief für mich war ( Aussage " na, da schauen wir doch mal was da interessantes drin steht" )diesen geöffnet, gelesen und rumgezeigt bzw. überall erzählt hat? Was muss ich befürchten von meinen Vermietern? Können die mich deswegen kündigen? Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir hier schnellstmöglich weiterhelfen können, da ich nicht weiss was ich machen soll...

10. Juni 2008 | 17:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Meines Erachtens machte sich Ihr Nachbar der Verletzung des Briefgeheimnisses schuldig. Die Verletzung des Briefgeheimnisses ist gemäß § 202 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar. Die Verfolgungsverjährung, also diejenige Verjährung binnen derer die Straftat verfolgt werden kann, beträgt drei Jahre.
Die Anzeige können Sie wahlweise schriftlich oder zu Protokoll bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft abgeben.

Ich gehe vorliegend davon aus, dass die Straftat nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis bestanden hat.
Dann jedenfalls würde eine Kündigung nach meinem Dafürhalten nicht greifen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356


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