Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (…), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (…). 136 Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. ... Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist …" sowie und nun kommt das interessante " Die hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu. ... Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen…" Im Urteil es Verfassungsgerichts steht also was von "SICHERN", es heisst also, dass dieses Recht der Gesetzgeber sichern muss, dass Existenzminimum in Sach oder Geldleistung muss also gesichert sein, was ja aus dem aktuellen Gesetz so nicht für jeden hervorgeht, da dies im § 31 Abs. 3 SGBII eine "kann" Vorschrift zur Gewährung von LEbensmittelmarken und dergleichen ist.