Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. noch erheblich verändern.
So wie Sie die Sache schildern, insbesondere dass der Händler den Fehler der Versicherung "unterjubeln" will, spricht zumindest hinsichtlich der Kupplung Einiges eher für einen Gewährleistungsfall als für einen Mangel, der nur von der Versicherung abgedeckt wäre. Bei einem Gewährleistungsfall ist der Händler grundsätzlich zur kostenlosen Reparatur verpflichtet. Ein "Unterjubeln" des Mangels bei der Versicherung kann von Ihnen nicht verlangt werden. Bei der Sitzheizung könnte der Händler u. U. dann eine Mängelbehebung im Rahmen der Gewährleistung ablehnen, wenn diese im Verhältnis zum Kaufpreis und Wert des Fahrzeugs außer Verhältnis stehen würde. Dann müsste Ihnen der Händler aber grundsätzlich eine andere Form der Nachbesserung, z. B. über die Versicherung, wenn möglich, anbieten oder aber u. U. einen Teil des Kaufpreises erstatten.
Eine Rückgabe der Sache gegen Erstattung des vollen Kaufpreises ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dem Händler muss die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel/Fehler zu beheben. Erst wenn wegen desselben Fehlers die Nachbesserung oder Reparatur drei Mal fehlgeschlagen ist oder eine Reparatur unmöglich bzw. unverhältnismäßig wäre, käme die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises in Betracht. Da es sich nach Ihren Angaben um verschiedene Fehler handelte, die in der Vergangenheit wohl auch größtenteils erfolgreich behoben wurden, dürfte aktuell noch kein Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises gegeben sein.
Allerdings wäre es möglich, mit dem Händler eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, wenn sich der Händler dazu bereit erklären würde.
Sie können das Fahrzeug bei der Dekra, dem TÜV oder vergleichbaren Stellen auf vorhandene Mängel prüfen lassen. Es wird bei diesen Stellen oftmals ein sogenannter Gebrauchtwagen-Check angeboten, bei dem der Wagen gründlich auf vorhandene Mängel geprüft und ein Mängelprotokoll oder eine Fehlerliste ausgehändigt wird. Damit können Sie dann beim Händler die Nachbesserung und Reparatur oftmals leichter durchsetzen, da die Fehler sachverständig festgestellt wurden. Ich würde Ihnen daher anraten, einen solchen Gebrauchtwagen-Check durchführen zu lassen, da Ihr Fahrzeug wohl einige "Macken" zu haben scheint. Dieser Check ist meist auch recht kurzfristig möglich, so dass Sie das Ergebnis u. U. schon bis nächste Woche Montag haben könnten.
Sie sollten daher den Händler nach seiner Rückkehr nochmals aufsuchen und ihn auffordern, den Mangel an der Kupplung und der Sitzheizung kurzfristig zu beheben. Es wäre sinnvoll und ratsam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt zusätzlich mit dem Mängelprotokoll der Dekra, des TÜV o. ä. belegen könnten, dass es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, den der Händler reparieren muss. Verweigert der Händler grundlos die Reparatur, sollten Sie tiefergehend anwaltlich prüfen lassen, ob eine Rückabwicklung des Vertrags in Frage kommt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierungshilfe für das weitere Vorgehen geben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin