Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
Da Sie das Fahrzeug gemäß Kaufvertrag von einem Händler erworben haben, besteht - unabhängig der Garantie - ein 2-Jähriges Gewährleistungsrecht gegenüber dem Händler ohne jegliche Selbstbeteiligung. In den ersten zwei Jahren nach dem Kauf einer Sache hat der Händler für eintretende Schäden im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung zu haften. Eine daneben bestehende Garantie ersetzt nicht die Gewährleistungsrechte.
Die Gewährleistungsrechte sind in §§ 434 ff. BGB
geregelt. Diese Rechte können Sie wahrnehmen, wenn die gekaufte Sache innerhalb der ersten zwei Jahre Mängel aufweist. Der Verkäufer muss dafür einstehen, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Die Gewährleistungsfrist, innerhalb derer der Verkäufer für Mängel haftet, beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
grundsätzlich 2 Jahre und beginnt mit Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. Der Verkäufer haftet daher für Mängel, die sich innerhalb der ersten zwei Jahre zeigen.
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer haben Sie, wenn bei der Übergabe ein Sachmangel vorgelegen hat. Dem Käufer obliegt bei der Geltendmachung seiner Rechte die Beweislast. Zum einen hat er zu beweisen, dass überhaupt ein Mangel vorhanden ist. Zum anderen obliegt ihm der Beweis, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden war. In Ihrem Fall des Verbrauchsgüterkauf (Gewerblicher Verkäufer/Händler verkauft an einen Privatmann) greift zu Ihren Gunsten in den ersten 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs die sogenannte Beweislastumkehr des § 476 BGB
. Dem gewerblichen Verkäufer obliegt innerhalb dieses Zeitraums die Beweislast für die Mängelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe. Es wird also in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Pkw zu Ihren Gunsten vermutet wird, dass die Mängel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Nach diesen sechs Monaten müssen Sie beweisen, dass das Fahrzeug schon bei Übergabe mangelbehaftet war.
Aufgrund Ihrer Schilderung steht Ihnen daher für die Fahrzeugmängel innerhalb der ersten zwei Jahre das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz gegen den Verkäufer zu. Allerdings muss dem Verkäufer hierbei zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung, d.h. Reparatur bzw. Austausch eingeräumt werden. Die Kosten der Nacherfüllung hat nach § 439 II BGB
der Verkäufer zu tragen.
Sie können daher grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 437 Abs.1
, 439 BGB
vom Verkäufer zunächst die Beseitigung des Mangels verlangen. Denn ein Käufer, dem eine mangelhafte Sache geliefert wurde, muss dem Verkäufer grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB
) setzen. Wenn der Verkäufer diese Nacherfüllung endgültig verweigern sollte, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten - der Verkäufer muss das Fahrzeug dann gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie dem Verkäufer bisher keine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt. Dass eine solche Fristsetzung hier ausnahmsweise entbehrlich war, vermag ich nicht zu erkennen. Sie sollten den Verkäufer deshalb zunächst schriftlich per EINSCHREIBEN/RÜCKSCHEIN auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen der §§ 437und 438 BGB
hinweisen ihn unter Fristsetzung auffordern, die Mängel zu beseitigen. Eine Rückgabe des Fahrzeugs (Rücktritt vom Kaufvertrag)dürfte dagegen erst in Betracht kommen, wenn die Mängelbeseitigung mindestens zwei mal fehlschlägt oder vom Verkäufer ernsthaft und endgültig verweigert wird bzw. die Nachbesserungsfrist fruchtlos verstreicht oder Sie dem Verkäufer arglistiges Verschweigen des Mangels nachweisen können.
Kann der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel der Rechtsverfolgung nicht aufbringen, kann er Beratungshilfe und – wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt – Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Diese staatlichen Hilfen sollen die wirtschaftlich Schwachen und Starken im Bereich des Rechtschutzes annähernd gleichstellen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei jedem Amtsgericht.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt
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