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Kostenübernahme für künstliche Befruchtung

11. August 2011 18:32 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jörg Salzwedel

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich mit einem sehr großen Anliegen an Sie, das uns sehr belastet.
Ich bin 28 Jahre jung und wurde seit meinem 13ten Lebensjahr 3x an den Eierstöcken operiert, aufgrund von Dermoidzysten. Dabei wurde mir bei der ertsen Op der komplette rechte Eierstock entfernt.Bei der zweiten Op alles bis auf ein drittel des linken und bei der letzten Op im Februar 2011 wurde ein sehr kleiner Teil in einer Kinderwunschklinik erhalten.
Leider sind kaum noch Eizellen des Eierstocks vorhanden.Nach Angaben des Arztes mussten wir uns schnell entscheiden eine künstliche Befruchtung durchzuführen,da mit jeder Periode Eizellen verloren gehen und die Chance ein Kind zu bekommen rapide sinkt.
Wir haben uns dafür entschieden, da der Kinderwunsch sehr groß ist.
Nach einem Monat hormoneller Stimmulation und Befruchtung hat es bei uns leider nicht geklappt.
Die hohen Kosten von fast 4000€ haben wir für diese evtl. Chance gern gezahlt, doch finden es ungerecht und diskriminierent gegenüber Unverheirateten Paaren keine Hilfen zu erhalten.
Gestellte Kostenübernahmen an die Krankenkasse wurde abgelehnt mit der Begründung,dass es uns als nichtverheiratetem Paar nicht zu steht.
Schenkt man einem Kind weniger Liebe weil man nicht verheiratet ist oder gib der Trauschein Garantie für ein glückliches, harmonisches Familienleben? Ich denke nicht und finde es unangemessen in der heutigen Zeit davon auszugehen.Ich verstehe die Reglung nicht und denke in meinem Fall ist der Grund erkennbar. Es liegen Befunde vor und trotzdem wird auf das Recht des Trauscheins gepocht.
Ich weiß das es auch Einzelfallentscheidungen gibt und ich möchte dafür kämpfen akzeptiert zu werden als Eltern die keinen Trauschein haben.
Milliarden werden für Drogenabhänige oder Alkoholkranke ausgegeben, aber für Bürger die einen geregelten Alltag nachgehen und einem Kind das Leben schenken möchte, hat man nichts über.
Uns geht es nicht allein um das Geld, sondern um Gleichstellung und Gerechtigkeit.
Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns helfen können und vielleicht ein paar Tipps haben.

Vielen Dank und ganz liebe Grüße

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Norm, die Sie ansprechen ist § 27a SGB V Absatz 1 Nr. 3:

"die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,"

Ihr Fall und die Kostenübernahme nur bei verheirateten Paaren könnte tatsächlich eine Benachteiligung sein, die gegen das Grundgesetz verstößt.

Hier gab es jedoch bereits im Jahre 2007 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, und damit des höchsten deutschen Gerichts, welches folgendes besagte:

"Die Beschränkung auf Ehepaare verstößt weder gegen Art 3 Abs 1 GG noch gegen Art 6 GG (BVerfG 28.2.2007 – 1 BvL 5/03 BeckRS 2007 21374 = GesR 2007, 188 )".

Dies bedeutet, dass ein Angehen gegen diese Regelung vor deutschen Gerichten keinen Erfolg haben wird, da die Urteile des Bundesverfassungsgerichts alle Gerichte und Behörden binden (§ 31 BVerfGG ).

Es bliebe allein noch der Weg vor ein europäisches Gericht zugehen.
Ich kann Ihnen gerne, wenn Interesse besteht, die Kontaktdaten mit Kanzleien nennen, die sich auf solche Fälle spezialisiert haben.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben konnte.

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