Sehr geehrte Fragestellerin,
die Norm, die Sie ansprechen ist § 27a SGB V
Absatz 1 Nr. 3:
"die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,"
Ihr Fall und die Kostenübernahme nur bei verheirateten Paaren könnte tatsächlich eine Benachteiligung sein, die gegen das Grundgesetz verstößt.
Hier gab es jedoch bereits im Jahre 2007 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, und damit des höchsten deutschen Gerichts, welches folgendes besagte:
"Die Beschränkung auf Ehepaare verstößt weder gegen Art 3 Abs 1 GG
noch gegen Art 6 GG
(BVerfG 28.2.2007 – 1 BvL 5/03
BeckRS 2007 21374
= GesR 2007, 188
)".
Dies bedeutet, dass ein Angehen gegen diese Regelung vor deutschen Gerichten keinen Erfolg haben wird, da die Urteile des Bundesverfassungsgerichts alle Gerichte und Behörden binden (§ 31 BVerfGG
).
Es bliebe allein noch der Weg vor ein europäisches Gericht zugehen.
Ich kann Ihnen gerne, wenn Interesse besteht, die Kontaktdaten mit Kanzleien nennen, die sich auf solche Fälle spezialisiert haben.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben konnte.
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