Mein Sohn (20) forderte mich Anfang 2009 über seinen Anwalt auf Unterhalt an Ihn zu zahlen , nachdem ich Ihn aus der Wohnung werfen mußte aufgrund massiver Drohungen etc.Daraufhin nahm auch ich mir einen Anwalt der zwei Schreiben an die Gegenseite schickte woraufhin diese erkennen musste das aufgrund meiner eigenen Einkünfte kein Geld bei mir zu holen ist.Daraufhin meldete sich seit Anfang April die Gegenseite nicht mehr , mein Anwalt (und ich auch ) deuten dies so das die Sache damit erledigt ist , zumal mein Sohn mittlerweile ausgelernt hat und in fester Anstellung steht.Nun bekam ich meine Anwaltsrechnung über 400 Euro woraufhin ich fragte ob mein Anwalt dies nicht meinem Sohn in Rechnung stellen müsste/könnte da dieser ja den Streit begonnen hatte und ich mir zur meiner eigenen Verteitigung einen Anwalt nehmen "musste".Außerdem hat die Gegenseite sich ja einfach nicht mehr gemeldet.Letztes Schreiben meines Anwaltes: "Zitat",: Leider kann ich die Kosten meiner Beauftragung der Gegenseite nicht in Rechnung stellen, weil es hier noch zu keinem Prozess gekommen ist.Vielmehr befinden wir uns im außergerichtlichen Verfahren und da ist eine Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren nur dann möglich , wenn sich eine der beiden Parteien im Verzug befindet , was hier aber nicht der Fall ist."....... ... Habe ich im Falle das ich die Kosten erstmal tragen muss , mit einem Mahnbescheid an meinen Sohn die Möglichkeit an mein Geld zu kommen, oder sind die Chancen im Falle eines Wiederspruchs des Mahnbescheids(wovon ich ausgehe) gleich null.