Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zum einen haben Sie die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt mit einer außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen. Wenn Ihr Enkel ein anwaltliches Aufforderungsschreiben erhält, wird ihm bewusst, dass es Ihnen ernst ist. Sollte man ihm veranschaulichen können, dass ihm ein kostenpflichtiger Rechtsstreit droht, könnte er einsichtig werden und das Darlehen zumindest ratenweise zurückzahlen. Das Problem der Annahmeverweigerung von Einschreiben kann durch eine Zustellung per Gerichtsvollzieher gelöst werden. Die anwaltliche Vergütung erfolgt gegenstandswertabhängig und bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei dem hier vorliegenden Mandat würde ein Honorar von 186,24 € anfallen. (Sollten Sie mich mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, würde der hier getätigte Einsatz auf die weiteren Kosten angerechnet werden.) Es kommen noch Gerichtsvollzieherkosten hinzu (ca. 20 €).
Zudem haben Sie die Möglichkeit, gerichtlich vorzugehen, wobei Ihnen zwei Alternativen zur Verfügung stehen. Zum einen können Sie eine Zahlungsklage erheben. Sofern sich Ihr Enkel hiergegen verteidigt, würde ein Verhandlungstermin stattfinden. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 195 €. Das Honorar eines Anwalts beläuft sich hierfür auf 254,96 € (bzw. auf 105,02 €, falls kein Termin stattfindet). Sollten Sie im Prozess obsiegen, hätte Ihr Enkel sämtliche Kosten zu tragen. Sollten Sie einen Anwalt zunächst mit der außergerichtlichen und dann mit der gerichtlichen Vertretung beauftragen, reduziert sich das Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit um die Hälfte.
Die zweite Variante ist das Mahnverfahren. Hierbei handelt es sich um ein automatisiertes Verfahren, dass sehr schnell geht und ohne Termin abläuft. Dieses Verfahren ist sehr viel günstiger. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 32,50 €. Das Honorar eines Anwalts beträgt 148,75 €. Da Ihr Enkel vor Erlass des Mahnbescheids nicht angehört wird, hat er hinterher die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, um so den Wechsel in das streitige Klageverfahren zu erzwingen. Dann jedoch hätten Sie allenfalls ein wenig Zeit verloren. Unter Kostengesichtspunkten macht es jedoch kein Unterschied, ob Sie sofert geklagt hätten. Bei streitigen Ansprüchen macht ein Mahnverfahren keinen Sinn. In Fällen, in denen der Schuldner jedoch genau weiß, dass er zur Zahlung verpflichtet ist, sich jedoch um die Verpflichtung drücken will, ist es häufig zielführend.
Beachten Sie bitte, dass Sie im Falle eines streitigen Verfahrens in der Beweislast sind. Sie können zwar belegen, dass das Geld geflossen ist, müssten jedoch auch beweisen können, dass es sich um ein Darlehen handelt, da Ihr Enkel vermutlich behaupten wird, Sie hätten ihm das Geld geschenkt. Den erforderlichen Nachweis könnten Sie leicht führen, wenn es einen schriftlichen Darlehensvertrag o.ä. gäbe, ansonsten mittels Zeugen. Sollte das Gericht annehmen, dass es sich tatsächlich um eine Schenkung handelt, könnte Sie diese allenfalls nach § 528 BGB
wegen Verarmung des Schenkers widerrufen. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, vermag ich nicht zu beurteilen.
Die günstigste Variante ist daher ein außergerichtliches Vorgehen, falls es denn Zum Erfolg führen würde. Ansonsten würde ich hier das Mahnverfahren empfehlen, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich kein Klageverfahren anschließt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Abschließend möchte ich Sie bitten, diese Antwort zu bewerten, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
15. Juli 2008
|
12:59
Antwort
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