Hiergegen wurde von der AG durch Eingaben gegen meine Angaben zum Endvermögen Behauptungen aufgestellt die absolut nicht haltbar sind. Nach Beginn des Scheidungsverfahrens am 18.12.2007 ist dies auch der Stichtag des Endvermögens der Parteien. ... Nun meine entscheidende Frage an alle Juristen, die im Familienrecht zuhause sind, darf oder kann nach der Gesetzesgrundlage, der von der AG arglistig und vorsätzlich falsch erhobene Zugewinnausgleich von 457.000,- € nach einer Prüfung durch das Gericht, überhaupt zum Streitwert dargestellt werden, wonach mein RA eine Gebührenanspruch berechnen kann, oder wird bei einer Zurückweisung des Antrags der AG durch das Gericht, ebenfalls erst nicht ein Streitwert zugelassen, da von der AG arglistig & vorsätzlich durch Vortäuschung falscher Tatsachen gegenüber dem Gericht, der Antrag auf einen Zugewinnausgleich vorgetragen wurde???