Nun hat sich ein Anwalt im Auftrag des Vereins gemeldet und schreibt: Frau xxxxxxx hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass Sie eine Domain errichtet haben, die der Domain des Vereins sehr ähnelt, lediglich fehlt bei Ihrer Domain der Bindestrich Des Weiteren haben Sie die gleichen "Unterpunkte" übernommen, die auf der Homepage des Vereins zu finden sind. ... Wir haben Sie des Weiteren aufzufordern, die Homepage dementsprechend abzuändern und umzubennen, dass sie nicht mehr mit der Homepage des Vereins PRO Betreuungsgeld e.V. verwechselt werden kann. ... Durch das Betreiben Ihrer Homepage kommt es zu einer großen Verwechslungsgefahr und durch Ihre Homepage kommt es ohne rechtfertigenden Grund dazu, dass die Homepage des eingetragenen Vereins in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt wird (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/15.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 15 MarkenG: Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 15 Abs. 3 MarkenG</a>).