Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich, wie Sie bereits richtig festgestellt haben, muss eine Widerrufsbelehrung angegeben werden. Der Verstoß dagegen kann mit einer Abmahnung verfolgt werden. Ob die Abmahnung selbst gerechtfertigt ist kann ich Ihnen leider nicht prüfen. Eine Ankündigung über das interne Nachrichtensystem von eBay oder per E-Mail muss nicht vorgenommen werden.
Entscheidend ist das Datum des Verstoßes gegen die gesetzlichen Regelungen. Dieser Zeitpunkt entscheidet über die Abmahnmöglichkeit. Die Gegenseite kann dann die Unterlassung fordern und ggf. die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung wegen Wiederholungsgefahr verlangen. Lassen Sie sich aber auf jeden Fall ein Beweisfoto zukommen, denn hat der Anwalt schlecht gearbeitet, hat er keinen "screenshot" gemacht und kann den erforderlichen Beweis, auf Grund der Beendigung der Auktion, auch nicht mehr erbringen. Dann wäre die Abmahnung unberechtigt und Sie könnten sich verweigern.
Durch den Abbruch der Auktion ist meines Erachtens die konkrete Wiederholungsgefahr für diese Situation entfallen, so dass die Möglichkeit weitere gerichtliche Schritte einzuleiten, wie eine einstweilige Verfügung, eher abzulehnen wäre (so in einer nicht exakt gleichen, nur ähnlichen, Einzelfallentscheidung: OLG Hamburg, Beschluss vom 23.11.2006, Az.: 5 W 168/06
).
Dies heißt aber nicht, dass nicht durch erneutes Einstellen einer Auktion diese Wiederholungsgefahr nicht doch noch bestehen bzw. wieder auftreten kann, so dass eine modifizierte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden sollte und vor Neueinstellung einer Auktion unbedingt die erforderlichen Änderungen, die von der Gegenseite bezeichnet wurden, durchgeführt werden sollten. Grundsätzlich rate ich davon ab einfach die Unterlassungserklärung der Gegenseite zu unterzeichnen, sie sollte modifiziert werden, damit kein Schuldeingeständnis formuliert wird.
Ob eine Komplettverweigerung der Kosten Erfolg haben wird, kann ich nicht prognostizieren, wage dies aber zu bezweifeln, da mit der Abmahnung selbst Geld gemacht werden sollte. Möglich erscheint aber eine Reduzierung und der Eintritt in Vergleichsverhandlungen auf Grund der von Ihnen vorgetragenene Argumente, dass die Abmahnung abgeschickt wurde, erst nachdem bereits das fehlerhafte Verhalten schon längst eingestellt wurde.
Gerne stehe ich Ihnen bei diesen weiteren Schritten zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich bei Bedarf gerne über meine Homepage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine 5-Sterne-Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 27.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
27.01.2017
|
16:58
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rath
Rebstöcker Straße 16
60326 Frankfurt am Main
Tel: 069 247 535 620
Web: http://www.rechtsanwalt-rath.eu
E-Mail:
Rechtsanwalt Tobias Rath