Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ob hier Person 2 auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, hängt in erster Linie davon ab, ob Person 2 für die rechtswidrige Werbung verantwortlich ist. Hat Person 2 die Veröffentlichung der unwahren Werbung auf der Homepage veranlasst, so haftet sie auch dafür. Geschah die Veröffentlichung durch Person 1 ohne Wissen und Wollen von Person 2, kann Person 2 natürlich auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden.
Sollte ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen (was grundsätzlich ein schuldhaftes Handeln, also mindestens Fahrlässigkeit von Person 2 voraussetzen würde), müsste dieser Schaden aber auch konkret vom Verein nachgewiesen werden. Insofern ist es durchaus fraglich, wodurch hier tatsächlich ein Schaden in einer solchen Höhe entstanden sein sollen. Den Anwaltskosten in Höhe von 2.000,- EUR dürfte ein Gegenstandswert von 100.000,- EUR zugrunde liegen. Die erscheint zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung des Verstoßes auch sehr hoch angesetzt. Ohne den genauen Sachverhalt zu kennen, kann die Angemessenheit aber nicht beurteilt werden, zumal dies auch je nach entscheidendem Gericht sehr unterschiedlich angesetzt wird.
Ich rate dringend an, dass Person 2 die Abmahnung durch einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt überprüfen lässt, der dann die Ansprüche soweit möglich auch gegenüber der Gegenseite abwehren kann. Hiefür stehe auch ich Ihnen gerne zur Verfügung, wobei der hier getätigte Einsatz auf die weitere Beauftragung angerechnet werden kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen