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Kostenlose Einschätzung startenIhre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Die Voraussetzungen des § 281 BGB vorliegen, insbesondere eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde, können Sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Gläubiger ist dann so zu stellen, wie er stünde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Für den geschädigten Besteller kommen als Berechnungsposten z.B. die tatsächlichen Kosten eines Deckungsgeschäfts in Betracht, wobei keine Begrenzung der Höhe nach erfolgt.
Sie können also grundsätzlich als Schaden die Kosten ansetzen, die ein anderer Anbieter für vergleichbare Leistungen verlangen würde. Da Sie aber gemäß § 254 Absatz 2 BGB eine Schadensminderungspflicht trifft, sollten Sie Angebote von mindestens zwei anderen Anbietern einholen und vergleichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
12.02.2018 | 12:26
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt.
Danke für Ihr ausführliche Antwort. Gerne würde ich sie mit der Wahrnehmung unsere Interessen gegenüber der Firma beauftragen. Was kommen als Kosten auf uns zu und was benötigen sie ?
Gerne stehe ich Ihnen auch telefonisch zur Verfügung
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.02.2018 | 12:34
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die gesetzlichen Gebühren, die bei der Beauftragung eines Anwalts entstehen würden, können Sie z.B. hier berechnen lassen: https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner
Als Streitwert setzen Sie den Betrag ein, den Sie von der Gegenseite einfordern können.
Da in solchen Fällen erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fall vor Gericht entschieden werden muss, weil die Gegenseite nicht freiwillig zahlt, rate ich an, einen auf Vertragsrecht spezialisierten Anwalt in Ihrer Region einzuschalten. Denn der geografische Abstand zwischen dem Sitz meiner Kanzlei und Ihrem Wohnsitz ist in diesem Fall doch etwas zu groß.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen