Fallbeschreibung Eine Frau, Vollzeit angestellt mit einem Jahresbruttoeinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, ist seit einigen Jahren privat krankenversichert und wird im Jahr 2016 schwanger. Sie plant bis zum Geburtstermin im Juni 2017, bzw. entsprechend bis zum Beginn der Mutterschutzzeit weiter Vollzeit zu arbeiten und nach dem Mutterschutz für mindestens ein Jahr in Elternzeit zu gehen. Folgende Fragen: 1.Ist es richtig, dass zur Prüfung, ob im Jahr 2017 noch die Versicherungspflichtgrenze erreicht wird, folgende Einkommensbestandteile – und nur diese – zugrunde gelegt werden: 1.1.Das monatliche Bruttoentgelt aus der Vollzeit-Beschäftigung inklusive eventueller betrieblicher Sonderzahlungen bis zum Eintritt in den Mutterschutz, 1.2.die Entgeltersatzleistung in Höhe des zuvor durchschnittlich verdienten Nettolohns während der Mutterschutzphase und 1.3.das Elterngeld nach abgeschlossener Mutterschutzphase bis zum Ende des Jahres. 2.Wenn das Einkommen der Frau, bestimmt aus den in Frage 1 gelisteten Bestandteilen, im Jahr 2017 unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 56700 Euro bleibt, besteht dann die Möglichkeit, im Jahr 2018 wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln?