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private oder gesetzlich KV

22. Januar 2021 11:12 |
Preis: 120,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Ich bin seit ca. 30 Jahren als Mehrheitsgesellschafter einer GmbH privat Krankenversichert.
Im Alter von 58 Jahren habe ich Anteile an meine Frau übertragen, so dass ich nur noch 40 % beteiligt war. Ich habe aber weiterhin Beiträge an meine private KV bezahlt.Zum einen war ich der Meinung, dass ich als 58 jähriger gar nicht mehr in die gesetzliche KV komme. Außerdem habe ich die GmbH weiterhin geleitet und trage auch Risiken da ich der gmbH immerwieder darleh zur Verfügung gestellt habe und stelle etc.
Jetzt hat die Sozialversicherung bei einer Prüfung festgestellt, dass ich ab der Anteilsübertragung pflichtversichert bin und hat rückwirkend Beiträge festgesetzt.
In den Jahren in denen ich unter 450 € verdiente wurden ca. 30% Knappschaftsbeitrag festgesetzt.
In den Jahren über 450 € wurden Beiträge zur KV,RV, AK und PV festgesetzt. Der Bescheid der Rentenvers. liegt vor, ist aber noch nicht rechtskräftig.

Meine Fragen:

1. Muß ich jetzt tatsächlich in die gesetzliche Pflichtversicherung obwohl ich über 55 Jahre bin?

2.Was ist mit der Renten Pflege und Arbeitslosenversicherung?

2. Ich habe in der Privaten KV einen sehr hohen Selbstbehalt, und in den Jahren, in denen eine doppelte Versicherung bestand, waren meine Krankheitskosten sehr hoch. Kann ich hier von der ges. KV eventuell noch Erstattungen verlangen für Leistungen die auf Grund meines Selbstbehaltes nicht von der Privaten KV übernommen wurden?

3. Sollte ich künftig in der GmbH unter 4.500 € verdienen, kann ich dann in der Privaten KV bleiben?






Einsatz editiert am 23.01.2021 12:40:46

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Muß ich jetzt tatsächlich in die gesetzliche Pflichtversicherung obwohl ich über 55 Jahre bin?

Durch die Übertragung haben Sie weniger als 50 % Anteile an der GmbH und gelten nach der Rechtsprechung des BSG damit als abhängig beschäftigt.

Dennoch sagt § 6 SGB V in Absatz 3 a Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.

Das ist die erste Voraussetzung, die Sie auf jedenfall erfüllen.

In Satz 2 steht die dass die weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § SGB_V § 5 Abs. SGB_V § 5 Absatz 5 nicht versicherungspflichtig waren.

Das kann ich leider nicht wissen, gehe aber davon aus, da Sie nichts anderes schildern.

Ergo sind Sie versicherungsfrei.

2.Was ist mit der Renten Pflege und Arbeitslosenversicherung?

Da Sie in der KV frei sind, gilt das auch für die Pflegeversicherung, nicht jedoch für die Rentenversicherung.

3. Ich habe in der Privaten KV einen sehr hohen Selbstbehalt, und in den Jahren, in denen eine doppelte Versicherung bestand, waren meine Krankheitskosten sehr hoch. Kann ich hier von der ges. KV eventuell noch Erstattungen verlangen für Leistungen die auf Grund meines Selbstbehaltes nicht von der Privaten KV übernommen wurden?

Die GKV zahlt nur den Satz, zu dem Sie verpflichtet ist, nichts darüber hinaus. Allerdings stellt sich die Frage nicht, denn Ihre Statusfeststellung ist fehlerhaft.

4. Sollte ich künftig in der GmbH unter 4.500 € verdienen, kann ich dann in der Privaten KV bleiben?

Da Sie wegen § 6 SGB V versicherungsfrei in der GKV sind können Sie in der PKV bleiben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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