Sehr geehrte Damen und Herren, Zunächst mein Fall: * 1993 habe ich meine Mitgliedschaft bei meiner Krankenversicherung gekündigt, da ich arbeitslos war und die Krankenkassenbeiträge nicht bezahlen konnte.(war nicht arbeitslos gemeldet) Von der Krankenversicherung habe ich eine schriftliche Bestätigung des Endes meiner Mitgliedschaft. * 2016 habe ich Arbeitslosengeld II beantragt, da ich über ein Jahr arbeitslos war. ... Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch keine zahlungsaufhebende Wirkung hat." * Bei einem telephonischem Gespräch mit einem Berater der KK, vor der Beantragung der Mitgliedschaft, hat er, auf mein Einwenden, mir eine Verjährung der Beiträge nach vier Jahren zugesagt. (§25 SGB IV) Ich habe von der Pflichtversicherung durch das neue Gesetz nicht gewußt, denn ich hatte die Krankenversicherung gekündigt und ich hatte auch keine Leistungen der KK in Anspruch genommen.