Gerne zu Ihren Fragen:
1.) Wechsel in die GKV durch Teilzeit (15 h/Woche)
Sie werden versicherungspflichtig in der GKV, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) unterschreitet .
Maßgeblich ist die Einkommensprognose auf 12 Monate durch den Arbeitgeber (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) sowie Absatz 6
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt dieJahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
Der Wechsel erfolgt ab dem ersten Monat der Teilzeit, wenn die JAEG nicht überschritten wird.
2.) Dauer der Teilzeit, um dauerhaft in der GKV zu bleiben
Wenn Sie nach 3 Monaten Teilzeit wieder Vollzeit arbeiten und dabei über die JAEG kommen, können Sie wieder in die PKV rutschen.
Entscheidend ist, ob das Einkommen als "regelmäßig" über der JAEG gilt (§ 6 Abs. 4 SGB V).
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
3.) Wechsel in die GKV durch ALG I-Bezug
Während des Bezugs von ALG I sind Sie pflichtversichert in der GKV (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
Ein kurzer ALG-Bezug (unter 3 Monate) kann problematisch sein, da die GKV Ihr Folgeeinkommen erneut prüft.
Sicherer Weg: 6–12 Monate Teilzeit mit Einkommen unter der JAEG.
Alternativ: 6 Monate ALG I-Bezug, bevor Sie wieder arbeiten.
Riskant: Nur 3 Monate Teilzeit, da ein Rückfall in die PKV droht.
Relevante Gesetzesgrundlagen:
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Versicherungspflicht Arbeitnehmer)
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Versicherungspflicht ALG I-Bezieher)
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG)
§ 6 Abs. 4 SGB V (Definition des "regelmäßigen" Jahresarbeitsentgelts)
Dies alles unter dem Vorbehalt einer Ferndiagnose ohne Kts. Ihrer "jeweiligen" (Tarif-)Arbeitsverträge und Personalakte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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